Feldhilfen
Telekommunikationskosten
Geben Sie hier bitte Ihre Ausgaben für Telefon, Internet usw. an.
Nutzen Sie Ihr Privattelefon auch für betriebliche bzw. berufliche Gespräche, sind die Kosten mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Betriebsausgaben absetzbar. Gleiches gilt für die betriebliche Nutzung eines privaten Internetanschlusses. Entweder tragen Sie hier die Gesamtkosten als Betriebsausgaben ein und müssen dann bei den Betrtiebseinnahmen den Privatanteil als Nutzungsentnahme hinzurechnen, oder Sie geben von vornherein hier nur den betrieblichen Kostenanteil an und können sich dann die Angabe des Privatanteils als Nutzungsentnahme ersparen.
Zur Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Pauschalabrechnung oder
- Einzelnachweis
Übernachtungs- und Reisenebenkosten
Hier tragen Sie bitte ihre Übernachtungskosten und Reisenebenkosten für Geschäftsreisen ein.
Übernachtungskosten
Für Übernachtungen während einer Geschäftsreise können Sie in Deutschland nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzen. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis pauschal um 20 % - in Deutschland also um 4,80 Euro - für das Frühstück gekürzt (R 9.7 Abs. 1 LStR).
Bei Übernachtungen im Ausland sind seit 2008 ebenfalls nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar - nicht mehr wahlweise auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis im Ausland pauschal um 20 % des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für das Frühstück gekürzt.
Reisenebenkosten
Zu den abzugsfähigen Reisekosten gehören des Weiteren auch die sonstigen kleineren und größeren Ausgaben, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Diese Aufwendungen sind in nachgewiesener Höhe absetzbar. Falls ein Nachweis nicht möglich ist, können Sie die Ausgaben auch glaubhaft machen und der Höhe nach schätzen.
Als Reisenebenkosten kommen beispielsweise in Betracht:
- Fahrtkosten am Zielort, z. B. für Taxi, Mietwagen, Straßenbahn, U- oder S-Bahn,
- Autobahngebühren (z. B. in Frankreich),
- Fährkosten (Autofähre Meersburg-Konstanz),
- Parkgebühren,
- Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern,
- Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls,
- Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen,
Rechts- und Steuerberatung, Buchführung
Geben Sie hier bitte die Aufwendungen für Rechts- und Steuerberatung und Buchführung an.
Das können zum Beispiel Kosten sein für:
- den Rechtsanwalt
- den Steuerberater
- das Buchführungsbüro
- das Lohnbüro
Als Betriebsausgaben absetzbar ist auch der Beitrag für Lohnsteuer kompakt.
Fortbildungskosten (ohne Reisekosten)
Geben Sie hier bitte die Aufwendungen für Fortbildung und Fachliteratur an.
Zu Aufwendungen für Fortbildungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit gehören beispielsweise:
- Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen Fahrzeug zur Veranstaltung
- Übernachtungskosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Kurs- und Seminargebühren
Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz)
Geben Sie hier bitte die Aufwendungen für Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne KFZ) an.
Mit Ausnahme der Aufwendungen für die Leasingraten für Kraftfahrzeuge können Sie an dieser Stelle sämtliche Mieten und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter eintragen.
Die Leasingaufwendungen für Kraftfahrzeuge erfassen Sie bitte auf der Seite "Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten".
Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen
Geben Sie hier bitte die Aufwendungen für Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und KFZ) an.
Hinweis:
- Die Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen für Gebäude erfassen Sie bitte bei den sonstigen Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke.
- Die Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen für Kraftfahrzeuge erfassen Sie bitte bei den Kraftfahrzeugkosten.
Schuldzinsen Anlagevermögen
Geben Sie hier bitte die Aufwendungen für Schuldzinsen des Anlagevermögens an.
Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagegütern sind stets in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar und einzutragen. Soweit solche Zinsen auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, sind sie hier auszusondern und auf der Seite "Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben" anzugeben.
Gezahlte Vorsteuerbeträge
Geben Sie hier bitte die Umsatzsteuerbeträge an, die in Eingangsrechnungen enthalten sind. Diese sind als Vorsteuer auf Betriebsausgaben ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar, und zwar im Zeitpunkt ihrer Bezahlung.
Übrige Betriebsausgaben
Tragen Sie hier bitte Ihre sonstigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein. In Betracht kommen beispielsweise folgende Aufwendungen:
- Typische Berufskleidung,
- Gezahlte Provisionen,
- Beiträge an Berufsverbände,
- Nachforderungszinsen auf betriebliche Steuern,
- Beiträge für betriebliche Versicherungen,
- Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung,
- Unfallkosten,
- Umzugskosten,
- Schadensersatzzahlungen an Dritte aus betrieblichen Gründen.
Übrige Schuldzinsen
Geben Sie hier bitte die Aufwendungen für übrige Schuldzinsen an.
Die Schuldzinsen sind nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar, solange Sie Ihrem Unternehmen nicht mehr entnehmen als den Gewinn und die dem Unternehmen zugeführten Einlagen.
Falls aber die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen (sog. Überentnahmen), können die darauf entfallenden Schuldzinsen nicht ohne weiteres abgesetzt werden (§ 4 Abs. 4a EStG; BMF-Schreiben vom 17.11.2005, BStBl. 2005 I S. 1019):
- Falls die übrigen Schuldzinsen weniger als 2.050 Euro betragen, können Sie die Schuldzinsen aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe absetzen, ohne dass die Frage der Überentnahme geprüft werden muss.
- Falls die übrigen Schuldzinsen mehr als 2 050 Euro betragen, müssen Sie die Schuldzinsen aufteilen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Betrag. Der nicht abzugsfähige Betrag wird einfach mit 6 % der Überentnahme ermittelt und dem Gewinn hinzugerechnet. Gab es in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren bereits Überentnahmen, werden diese in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Sofern der Gewinn und die Einlagen in den vorangegangenen Jahren nicht vollständig entnommen wurden, mindern diese Unterentnahmen die Bemessungsgrundlage. Der Hinzurechnungsbetrag zum Gewinn wird aber auf einen Höchstbetrag beschränkt, und zwar auf die im Wirtschaftsjahr insgesamt angefallenen Schuldzinsen abzüglich der auf Anlagegüter entfallenden Schuldzinsen und vermindert um 2.050 Euro.
An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete USt.
Geben Sie hier bitte die alle Umsatzsteuerzahlungen ein, die Sie im Laufe des Jahres an das Finanzamt geleistet haben. Das sind vor allem die Vorauszahlungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Abschlusszahlung aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das vergangene Jahr und eventuelle Nachzahlungen für Vorjahre. Maßgebend ist jeweils die gezahlte Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuern.
Hat das Finanzamt eine Verrechnung der geschuldeten Umsatzsteuer mit einem Guthaben vorgenommen, geben Sie die verrechnete Umsatzsteuer an.
Falls Sie mehrere Betriebe haben, müssen Sie einheitlich geleistete Zahlungen auf die verschiedenen Betriebe aufteilen.