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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Teilweiser Auslandsaufenthalt

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2015 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind. Ist dies nicht der Fall, lassen Sie bitte alle Felder auf dieser Seite leer!

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hatten, sind Sie nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Für die Zeit, die Sie in Deutschland gewohnt haben, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig.

Die ausländischen Einkünfte, die Sie außerhalb dieses Zeitraums bezogen haben und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. »Progressionsvorbehalt«) besonders berücksichtigt.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Teilweiser Auslandsaufenthalt



Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?

Wenn Sie innerhalb des Steuerjahres nur zeitweilig Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, müssen Sie hier die entsprechenden Angaben machen. Dies kommt in Betracht, wenn Sie aus Deutschland weggezogen sind oder nach Deutschland zurückgekehrt bzw. zugezogen sind.

In diesem Fall werden die Einkünfte, die nach dem Wegzug bzw. vor dem Zuzug in Deutschland erzielt werden, in die Veranlagung mit einbezogen. Einkünfte, die danach bzw. davor im Ausland erzielt werden, werden nicht in Deutschland versteuert. Jedoch gehen sie in den Progressionsvorbehalt ein und führen so zu einem höheren Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen.

(2015): Was muss ich bei einem teilweisen Auslandsaufenthalt steuerlich beachten?



Ich war als Erntehelfer/in in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?

Wenn Sie sich lediglich vorübergehend und nicht für einen zeitlich zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Deutschland aufgehalten haben, sind Sie für das betreffende Kalenderjahr in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer gilt grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten.

Abweichend hiervon können Sie die Lohnsteuer aber auf Antrag erstattet bekommen, wenn die in Deutschland erzielten Einkünfte mindestens 90 % Ihrer gesamten Einkünfte oder Ihre nicht in Deutschland erzielten Einkünfte im Jahre 2015 nicht mehr als 8.472 (ggf. gekürzt nach Ländergruppeneinteilung auf 6.354 Euro, 4.236 Euro oder 2.118 Euro) betragen.

(2015): Ich war als Erntehelfer/in in Deutschland tätig. Wie kann ich die einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommen?



Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?

Neben den Einkommensteuervordrucken (Mantelbogen, Anlage N etc.) und der Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie je nach Lage Ihres Wohnsitzes den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen, auf dem Ihre zuständige ausländische Steuerbehörde Ihre Angaben bescheinigt.

Die Vordrucke "Bescheinigung EU/EWR" und "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" liegen in mehreren Sprachen vor und können wie auch die anderen Einkommensteuervordrucke von unserer Webseite heruntergeladen werden.

(2015): Welchen Vordruck muss ich für den Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer verwenden?


Feldhilfen

Im Inland ansässig von

Geben Sie hier an, seit wann Sie im Jahr 2015 in Deutschland ansässig waren.

Wenn Sie bereits im Vorjahr im Inland ansässig waren, geben Sie den 01.01. an.

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2015 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

bis

Geben Sie hier an, bis wann Sie im Jahr 2015 in Deutschland ansässig waren.

Wenn Sie auch im Folgejahr im Inland ansässig sind, geben Sie den 31.12. an.

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2015 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

Ausländische Einkünfte (Bitte Nachweise über die Art und Höhe dieser Einkünfte beifügen)

Geben Sie die Summe der ausländischen Einkünfte an, die außerhalb des oben angegebenen Zeitraums bezogen wurden und nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Wohnsitz im Ausland (Staat)

Geben Sie hier den Staat an, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen.

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2015 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der § 34, 34 b EStG

Geben Sie die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2015 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

Mein Wohnsitz lag - zumindest zeitweise - in einem niedrig besteuernden Gebiet im Sinne des § 2 Absatz 2 AStG

Mein Wohnsitz lag - zumindest zeitweise - in einem niedrig besteuernden Gebiet im Sinne des § 2 Absatz 2 AStG

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2015 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.

Mir gehörte eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an einer Kapitalgesellschaft / Genossenschaft:

Geben Sie hier bitte an, ob sie im Jahr 2015 an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 17 EStG beteiligt waren.

Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2015 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.


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