Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro in der "Anlage Kind" beantragen. Ab 2015 beträgt dieser Entlastungsbetrag 1.908 Euro (bis 2014: 1.308 Euro). Erstmals kommen zusätzlich für das zweite und jedes weitere Kind 240 Euro oben drauf. Alleinerziehende mit 2 Kindern werden also ab 2015 um 2.148 Euro entlastet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt.
Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Neu ist ab 2015, dass für das Kind, das zum Haushalt gehört, die Steueridentifikationsnummer anzugeben ist.
Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person (Pflegestufe I, II, III) zusammen leben.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".
Tipp
Wenn Sie heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Partner zusammenwohnen. Doch auch, wenn Sie unverheiratet mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Ein neuer Partner sollte das Ummelden also nicht überstürzen.
(2015): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag geltend machen. Ab 2015 beträgt dieser 1.908 Euro (bis 2014: 1.308 Euro). Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro. Der Entlastungsbetrag sowie der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass Ihnen das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zustehen.
Als alleinerziehend gelten Sie nur, wenn keine anderen erwachsenen Personen außer ggfs. volljährige Kinder in Ihrem Haushalt leben, für die Sie Kindergeld bekommen, z. B. Kinder in Ausbildung.
Tipp
Den Entlastungsbetrag können Sie auch geltend machen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung nur seinen Nebenwohnsitz hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nachträglich für das abgelaufene Jahr gewährt, wenn in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben gemacht werden.
(2015): Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist.
Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Freibetrag wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere Kinder haben. Ausnahme: Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils mindestens ein Kind bei Vater oder Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.
Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs erfüllen. Darunter fallen Unverheiratete sowie Verheiratete, die das ganze Jahr über dauernd getrennt gelebt haben. Eltern, die auch nur einen Tag im Jahr nicht dauernd getrennt gelebt haben, haben demzufolge keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie profitieren davon erstmalig in dem Jahr, das auf die Trennung folgt.
Außerdem dürfen Sie als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich dabei um Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Leben Sie mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit Ihnen gemeinsam wirtschaftet. Das gilt grundsätzlich dann, wenn Sie mit einem Partner zusammenwohnen, aber auch für Eltern, Großeltern oder Geschwister.
Bei reinen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung bleibt der Anspruch auf Entlastungsbetrag erhalten. Dazu müssen Sie aber nachweisen können, dass Sie getrennt wirtschaften. Auch wenn die andere erwachsene Person nahezu mittellos ist und nichts zur Haushaltsführung beitragen kann, ist eine Ausnahme möglich. Dies gilt aber nicht für Lebenspartner.
(2015): Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?