(2015)
Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro in der "Anlage Kind" beantragen. Ab 2015 beträgt dieser Entlastungsbetrag 1.908 Euro (bis 2014: 1.308 Euro). Erstmals kommen zusätzlich für das zweite und jedes weitere Kind 240 Euro oben drauf. Alleinerziehende mit 2 Kindern werden also ab 2015 um 2.148 Euro entlastet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt.
Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Neu ist ab 2015, dass für das Kind, das zum Haushalt gehört, die Steueridentifikationsnummer anzugeben ist.
Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person (Pflegestufe I, II, III) zusammen leben.
Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".
Tipp
Wenn Sie heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Partner zusammenwohnen. Doch auch, wenn Sie unverheiratet mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Ein neuer Partner sollte das Ummelden also nicht überstürzen.
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