(2015)
Wie ist die Maklerprovision für Vermieter zu beurteilen?
Nach bisherigem Recht konnte der Vermieter einen Makler beauftragen, doch die Maklerprovision von bis zu zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer musste immer der zukünftige Mieter zahlen. Diese Kosten traten neben die oft bereits hohe Miete und die ebenfalls aufzubringende Mietkaution für das neue Mietverhältnis.
Aktuell regelt das "Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)" vom 21.4.2015, dass ab dem 1.6.2015 das sog. Bestellerprinzip gilt: Wer den Makler beauftragt, hat ihn auch zu entlohnen. Nach der neuen Regelung werden im Allgemeinen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter mit der Maklercourtage belastet.
Der Vermieter kann die gezahlte Maklerprovision als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Im "Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG)" ist nun Folgendes festgelegt:
Hat der Vermieter einen Makler für die Suche eines geeigneten Mieters beauftragt, ist der Mieter keinesfalls zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Vereinbarungen, um die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter abzuwälzen, sind unwirksam. Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen das Verbot, vom Wohnungssuchenden ein Entgelt zu fordern, können mit Bußgeldern verfolgt werden.
Wohnungsvermittlungsverträge müssen in Textform (z.B. E-Mail) geschlossen werden, um wirksam zu sein. Damit sollen von vornherein Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsabschlusses vermieden werden. Wird ein Vermittlungsvertrag nicht in Textform geschlossen, ist der Vertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Maklerverträge zwischen einem Wohnungssuchenden und dem Makler kommen nur noch dann zustande, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrags mit dem Wohnungssuchenden diejenige Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt.
Hinweis: Der Wohnungssuchende, der sich auf ein Wohnungsinserat hin beim Vermittler meldet, darf künftig nicht mehr zur Zahlung verpflichtet werden. Nach neuer Rechtslage wird ein Makler nur dann im Interesse eines Wohnungssuchenden tätig, wenn er sich für den Wohnungssuchenden auf die Suche begibt und die Wohnung ausschließlich für ihn und in dessen Interesse sucht. Nur dann ist der Wohnungssuchende künftig der "Besteller".
Ausdrücklich untersagt sind Umgehungsgeschäfte, die dazu führen würden, dass der Vermieter zwar zunächst das Vermittlungsentgelt zahlt, die Kosten aber auf andere Weise wieder auf den Wohnungssuchenden abwälzt.
Dazu wird klargestellt, dass eine vertragliche Abwälzung der Kosten auf den Wohnungssuchenden unwirksam ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 WoVermRG). Ergänzend verhindert § 4a Abs. 2 Satz 2 WoVermRG bereits nach geltender Rechtslage, dass die mieterschützenden Regelungen etwa durch überhöhte Abstandszahlungen für überlassene Einbauten oder Mobiliar umgangen werden.
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