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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Haushaltsnahe Dienstleistungen

Profitieren Sie von den Steuervorteilen für Handwerkerleistungen oder für bestimmte Hilfen im Haushalt! Das lohnt sich für fast jeden Steuerpflichtigen, der einen eigenen Haushalt unterhält.

Beteiligen Sie den Staat an jeder Rechnung, die für Arbeiten in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus anfallen. Nicht nur Eigentümer können die Vorteile nutzen, auch alle Mieter können einen Teil der anfallenden Nebenkosten als Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen und direkt Steuern sparen!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Haushaltsnahe Dienstleistungen



Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.


Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst bestimmen. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das betrifft beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.

Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden.

Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben.

Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.

Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen einbezogen werden.

Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Werden haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt, ist diese Tätigkeit nach einem neuen BFH-Urteil insgesamt steuerbegünstigt. Dies gilt beispielsweise für das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).

(2015): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen



Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.

Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.

Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.

Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hauswartstätigkeiten
  • Schornsteinfegergebühren
  • Aufzugswartung.
Wichtig

Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in ihrer Wohnung durchgeführt wurden.

(2015): Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?



Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Die Aufwendungen für eine solche Dienstleistung können zu einer Steuerermäßigung führen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG.

Man unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Je nach Einordnung der Dienstleistung gelten verschiedene Höchstbeträge für die Berücksichtigung.

 

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt liegt immer dann vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich über 450,00 Euro liegt oder
  • mehrere Minijobs unter Zusammenrechnung die Grenze von 450,00 Euro monatlich überschreiten.

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B.

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

Handwerkerleistungen

Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Eigentumswohnung, Haus, Mietwohnung) begünstigt. Dazu gehören z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
  • Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
  • Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
  • Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).

(2015): Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?



Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?

Je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Art der Arbeit werden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung unterschiedlich gefördert. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:

20 Prozent, maximal 510 Euro

  • für Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung (Minijob),

20 Prozent, maximal 4.000 Euro

  • für Haushaltshilfe in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis,
  • für Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
  • für haushaltsnahe Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit.

20 Prozent, maximal 1.200 Euro

  • für Handwerkerleistungen, jedoch nur Arbeitslohn und Fahrtkosten, nicht Materialkosten.

Ihre Ausgaben für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Wenn Sie keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer zahlen müssen, haben Sie leider keine Möglichkeit der Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.

Tipp

Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erbracht wird. Wenn Sie beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt haben, wird gleichwohl der gezahlte Lohn zu 20 %, maximal der Höchstbetrag, von der Steuerschuld abgezogen. Auf der anderen Seite können Sie die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Sie beteiligen sich mit anderen Personen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person. Sie können jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn Sie mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen haben. Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt. Wählen Sie und Ihre Ehepartner die Einzelveranlagung, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Sie können allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag für den Steuerabzug also nur einmal pro Haushalt.

 

Beispiel

Herr Schmitt lässt 2015 sein Haus renovieren (Kosten: 6.000 Euro inkl. MwSt.), beschäftigt eine Putzfrau als geringfügig Beschäftigte (4.800 Euro) und hat einen Gärtner (1.200 Euro inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für seine Mutter, die bei ihm im Haushalt lebt (4.000 Euro inkl. MwSt.). Durch diese Ausgaben spart Herr Schmitt Einkommensteuer in folgender Höhe:

  • Abzug für Renovierung (20 Prozent von 6.000 Euro, max. 1.200 Euro): 1.200 Euro
  • Abzug für Putzfrau (20 Prozent von 4.800 Euro, max. 510 Euro): + 510 Euro
  • Abzug für Gärtner und Pflegedienst (20 Prozent von 5.200 Euro, max. 4.000 Euro): + 1.040 Euro

Gesamter Steuerabzug 2.750 Euro

Dieser Betrag wird von der Einkommensteuer abgezogen. Herr Schmitt erhält ggf. eine Rückzahlung vom Finanzamt, wenn seine vorausgezahlte Einkommensteuer höher ist.

(2015): Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?



Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?

Ja. Für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person in Ihrem Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Pflegedienst können Sie 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro geltend machen. Steuerlich absetzen können Sie die Pflegekosten, wenn es sich bei der zu pflegenden Person um Sie selbst, ein Haushaltsmitglied oder um eine Person handelt, die nicht zu Ihrem Haushalt gehört (beispielsweise Vater oder Mutter).

Ob die bedürftige Person Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, spielt dabei keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, wie alt, krank oder pflegebedürftig die Person ist. Die Kosten werden unabhängig davon berücksichtigt. Liegt allerdings eine Pflegestufe vor, müssen Sie die Leistungen der Pflegekasse von den Kosten abziehen, die Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Tipp

Je nach Höhe Ihrer Kosten kann es sinnvoll sein, auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu verzichten. Das lohnt sich immer, wenn 20 Prozent Ihrer Ausgaben für die Pflege diesen Pauschbetrag übersteigen. So können Sie gegebenenfalls bis zu 4.000 Euro der Pflegekosten direkt von der Steuerschuld absetzen.

 

(2015): Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

(2015): Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Nachweise sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:

Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.

Seit 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Seit 2008 besteht weiterhin die Bedingung der Banküberweisung. Weil aber nun der Kontoauszug nicht mehr unbedingt vorgelegt werden muss, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine bar bezahlte Rechnung vom Finanzbeamten "abgehakt" wird.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe nachgewiesen werden.

I N F O

Fehlende Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015

Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte  Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neuste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2014 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2015 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 noch nicht vorliegt!

Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.

 

(2015): Welche Nachweise sind erforderlich?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selber nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

(2015): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen


Feldhilfen

Lebte 2015 in Ihrem Haushalt eine weitere Person?

Wählen Sie "Ja", wenn Sie ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen alleinstehenden Person geführt haben.

Erläuterung: Sie gelten als "alleinstehend", wenn Sie ledig sind. Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner/in "nur" zusammenleben, sind Sie ebenfalls "alleinstehend". Außerdem sind nur volljährige Personen zu berücksichtigen, d.h. Kinder, die mit Ihnen zusammenleben, müssen Sie nicht angeben.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

Wenn Sie "Nein" auswählen und nicht mit einer anderen Person im selben Haushalt leben, dann erhalten Sie den Höchstbetrag alleine.

Name, Vorname und Geburtsdatum der Person

Geben Sie hier Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum der Person an, mit der Sie einen gemeinsamen Haushalt führen.

Leben mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. in einer Wohngemeinschaft), dann können Sie über den Button "Weitere Person hinzufügen" weitere Eingabefelder hinzufügen und so jede Person einzeln erfassen.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

Wünschen Sie eine andere Aufteilung des Höchstbetrags für die geltend gemachten Aufwendungen?

Wählen Sie "nein" aus, wenn die Aufteilung des Höchstbetrags gleichmäßig auf alle im Haushalt lebende alleinstehende Personen aufgeteilt werden soll. Wählen Sie dagegen "ja" aus, wenn Sie eine andere Aufteilung des Höchstbetrages wünschen und die andere Person dem zustimmt.

Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Hinweis zur Berechnung: Die alternative Aufteilung des Höchstbetrages wird in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt!

Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt (Prozent)

Geben Sie hier den prozentualen Anteil an, der bei Ihnen berücksichtigt werden soll.

Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Hinweis zur Berechnung: Die alternative Aufteilung des Höchstbetrages wird in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt!

2015 wurde für einen Teil des Kalenderjahres ein Einzelhaushalt geführt.

Kreuzen Sie das Feld an, wenn Sie im Veranlagungsjahr 2015 einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder aufgelöst haben und für einen Teil des Kalenderjahres einen Einzelhaushalt führten.

In diesem Fall kann der Höchstbetrag zu 100 % bei Ihnen berücksichtigt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ihrer Miet- oder Eigentumswohnung oder Ihrem Wohnhaus angefallen sind.

Die Arbeiten müssen von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B.

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 10.1.2014.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 4.000 Euro).

Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (Mini-Jobs)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie in Ihrem Privathaushalt in einer Miet-/Eigentumswohnung oder einem Haus, eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) angestellt haben.

Als Nachweis dient die von der Minijob-Zentrale (der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - See - Bahn) am Jahresende erteilte Bescheinigung.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent  der Aufwendungen (maximal 510 Euro).

Handwerkerleistungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ausgaben für Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit Ihrer Miet- oder Eigentumswohnung oder Ihrem Wohnhaus angefallen sind.
Begünstigt sind sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Eigentumswohnung, Haus, Mietwohnung). Steuerlich abziehbar sind aber nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren. Die Aufwendungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro.

Nicht begünstigt sind Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Der Begriff der "Neubaumaßnahme" wurde zum 1.1.2014 neu definiert:

  • Bis 2013 gelten als Neubaumaßnahmen "alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen". Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist.
  • Ab 2014 gehören zu einer Neubaumaßnahme "alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung". Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist.

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