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(2015) Soll ich die tatsächlichen Kosten angeben oder den Pflegepauschbetrag nutzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Soll ich die tatsächlichen Kosten angeben oder den Pflegepauschbetrag nutzen?

Wenn Sie eine hilflose Person unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Wenn Sie keine höheren Ausgaben haben als maximal 924 Euro, ist das auch die beste Lösung für Sie.

Anders sieht es aus, wenn Sie höhere Ausgaben haben, eine zusätzliche Pflegekraft oder eine Unterbringung in einem Pflegeheim mit finanzieren müssen. Dann lohnt es sich eher, auf den Pflegepauschbetrag (auch auf den Behindertenpauschbetrag) zu verzichten und die tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Diese Kosten geben Sie dann an unter den außergewöhnlichen Belastungen als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch die Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim.

Das kann verschiedene Ausgaben betreffen wie beispielsweise Nahrungsmittel, Wäsche, Reinigung oder die Miete.

In Ihrer Steuererklärung können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

Beispiel: Wenn Sie im Jahr ein Einkommen von 30.000 Euro haben, liegt Ihre zumutbare Belastung als Ehepaar mit einem Kind bei drei Prozent des Einkommens. Das wären 900 Euro. Liegen Sie mit Ihren Ausgaben über diesem Betrag, lohnt es sich, dies anzugeben.

Tipp

Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben. Liegen Sie auch nach dem Abzug der Eigenbelastung noch über dem Höchstbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie die einzelnen Ausgaben allerdings auch nachweisen können. Der Pflegepauschbetrag kann ohne Einzelnachweise in Anspruch genommen werden.

 

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