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Berufsbedingte Versicherungen

Ihre Versicherungsbeiträge setzen Sie in der Regel als Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Sonderausgaben ab. Das betrifft insbesondere Lebensversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen.

Deckt eine Versicherung jedoch ausschließlich berufliche Risiken ab, sind die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten abziehbar.

Das gilt z.B. bei berufsbedingten Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen.

Kommt ein Abzug bei den Werbungskosten nicht in Betracht, können Sie die Versicherungspräminen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Berufsbedingte Versicherungen



Welche Versicherungen kann ich (teilweise) als Werbungskosten absetzen?

Versicherungsbeiträge sind im Rahmen der "anderen Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar, wobei der abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro begrenzt ist, sofern dieser Betrag nicht schon mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Doch es gibt eine Möglichkeit, bestimmte Versicherungsbeiträge wenigstens teilweise als Werbungskosten geltend zu machen. In Betracht kommen Versicherungen, die ein berufliches Risiko mit abdecken, nämlich

  • Unfallversicherung,
  • Haftpflichtversicherung,
  • Rechtsschutzversicherung.

(1) Unfallversicherung
Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Beiträge zur Unfallversicherung zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben absetzen. Legen Sie Ihrer Steuererklärung dazu lediglich die Beitragsrechnung bei. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist hier nicht erforderlich.

(2) Haftpflichtversicherung
Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Haben Sie eine Berufshaftpflichtversicherung in Kombination mit der Privathaftpflichtversicherung, sollten Sie den Versicherungsbeitrag aufteilen auf Werbungskosten und Sonderausgaben. Dazu benötigen Sie eine entsprechende Mitteilung der Versicherungsgesellschaft, welcher Anteil der Gesamtprämie nach ihrer Kalkulation auf den die berufliche Sphäre entfällt.

(3) Rechtsschutzversicherung
Die Familien-Rechtsschutzversicherung deckt nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Arbeitsrechtsschutz. Lassen Sie sich diesen Anteil von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen und machen ihn als Werbungskosten geltend.

(2015): Welche Versicherungen kann ich (teilweise) als Werbungskosten absetzen?



Wie mache ich Beiträge zu Unfallversicherungen als Werbungskosten geltend?

Eine Unfallversicherung gegen alle Unfälle des täglichen Lebens deckt sowohl private als auch berufliche Risiken ab. Deshalb sind die Versicherungsbeiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Beiträge zur Unfallversicherung zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben absetzen.

Legen Sie Ihrer Steuererklärung dazu lediglich die Beitragsrechnung bei. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist hier nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 28.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1275, Tz. 1.3).

I N F O

Tipp: Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Dann sollten Sie diese Bescheinigung Ihrer Steuererklärung beifügen und den höheren beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen. Fragen Sie also im Zweifelsfall Ihre Versicherungsgesellschaft.

(2015): Wie mache ich Beiträge zu Unfallversicherungen als Werbungskosten geltend?


Feldhilfen

Berufsbedingte Rechtsschutzversicherung

Tragen Sie in das erste Feld die Bezeichnung der Versicherung ein, z.B. den Namen der Versicherung und die Versicherungsnummer.

In das zweite Feld tragen Sie die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen ein.

Viele Rechtsschutzversicherungen bieten bei einer sogenannten Familien-Rechtsschutzversicherung neben der Absicherung privater Risiken auch die Abdeckung beruflicher Risiken an ("Arbeitsrechtsschutz").

Als Werbungskosten können Sie nur den Anteil am Gesamtversicherungsbeitrag geltend machen, der auf die Absicherung beruflicher Risiken entfällt. In der Regel lässt sich der berufsbedingte Anteil schwer in einem Betrag ausdrücken, deshalb rechnet man pauschal ein Drittel, wenn zum Beispiel die Versicherung Verkehr, Familie und Beruf abdeckt.

Mittlerweile fordert das Finanzamt allerdings immer öfter eine Bescheinigung des Versicherers. Diese gibt detaillierte Auskunft über den Beitragsanteil, der auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt.

Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung

Tragen Sie in das erste Feld die Bezeichnung der Versicherung ein, z.B. den Namen der Versicherung und die Versicherungsnummer.

In das zweite Feld tragen Sie die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen ein.

Die Versicherungsbeiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung sind bei Angestellten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Angehörige des öffentlichen Dienstes können eine eigene Diensthaftpflichtversicherung abschließen, die ausschließlich berufliche Haftungsrisiken abdeckt. Wird diese Versicherung als eigenständiger Versicherungsvertrag abgeschlossen, sind die Beiträge in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Berufsbedingte Unfallversicherungen

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In das zweite Feld tragen Sie die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen ein.

Rein berufliche Unfallversicherung:
Werden mit der Unfallversicherung ausschließlich berufliche Unfälle versichert, sind die Versicherungsbeiträge in voller Höhe Werbungskosten. Berufliche Unfälle sind z.B. Unfälle im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit.

Gemischte Unfallversicherungen:
Beiträge zu einer Unfallversicherung, mit der Sie sowohl berufliche als auch private Unfälle versichert haben, müssen in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. Der Anteil, der auf die Absicherung gegen berufliche Unfälle entfällt, ist als Werbungskosten abziehbar. Den Anteil, der auf die Versicherung von privaten Unfällen entfällt, setzen Sie bei den Sonderausgaben ab. Hier ist eine Aufteilung von 50:50 allgemein anerkannt.

Berufsbedingte Reisegepäckversicherung

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In das zweite Feld tragen Sie die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen ein.

Wichtig: Beiträge zu einer Reisegepäckversicherung sind als Werbungskosten abziehbar, soweit diese auf das Risiko einer Auswärtstätigkeiten beschränkt sind.


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