Ihre Versicherungsbeiträge setzen Sie in der Regel als Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Sonderausgaben ab. Das betrifft insbesondere Lebensversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen.
Deckt eine Versicherung jedoch ausschließlich berufliche Risiken ab, sind die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten abziehbar.
Das gilt z.B. bei berufsbedingten Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen.
Kommt ein Abzug bei den Werbungskosten nicht in Betracht, können Sie die Versicherungspräminen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Welche Versicherungen kann ich (teilweise) als Werbungskosten absetzen?
Versicherungsbeiträge sind im Rahmen der "anderen Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar, wobei der abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro begrenzt ist, sofern dieser Betrag nicht schon mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Doch es gibt eine Möglichkeit, bestimmte Versicherungsbeiträge wenigstens teilweise als Werbungskosten geltend zu machen. In Betracht kommen Versicherungen, die ein berufliches Risiko mit abdecken, nämlich
- Unfallversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Rechtsschutzversicherung.
(1) Unfallversicherung
Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Beiträge zur Unfallversicherung zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben absetzen. Legen Sie Ihrer Steuererklärung dazu lediglich die Beitragsrechnung bei. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist hier nicht erforderlich.
(2) Haftpflichtversicherung
Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Haben Sie eine Berufshaftpflichtversicherung in Kombination mit der Privathaftpflichtversicherung, sollten Sie den Versicherungsbeitrag aufteilen auf Werbungskosten und Sonderausgaben. Dazu benötigen Sie eine entsprechende Mitteilung der Versicherungsgesellschaft, welcher Anteil der Gesamtprämie nach ihrer Kalkulation auf den die berufliche Sphäre entfällt.
(3) Rechtsschutzversicherung
Die Familien-Rechtsschutzversicherung deckt nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Arbeitsrechtsschutz. Lassen Sie sich diesen Anteil von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen und machen ihn als Werbungskosten geltend.
(2015): Welche Versicherungen kann ich (teilweise) als Werbungskosten absetzen?
Wie mache ich Beiträge zu Unfallversicherungen als Werbungskosten geltend?
Eine Unfallversicherung gegen alle Unfälle des täglichen Lebens deckt sowohl private als auch berufliche Risiken ab. Deshalb sind die Versicherungsbeiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Beiträge zur Unfallversicherung zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben absetzen.
Legen Sie Ihrer Steuererklärung dazu lediglich die Beitragsrechnung bei. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist hier nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 28.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1275, Tz. 1.3).
I N F O
Tipp: Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Dann sollten Sie diese Bescheinigung Ihrer Steuererklärung beifügen und den höheren beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen. Fragen Sie also im Zweifelsfall Ihre Versicherungsgesellschaft.
(2015): Wie mache ich Beiträge zu Unfallversicherungen als Werbungskosten geltend?