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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2015) Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer, die in einem Sammelposten erfasst werden, tragen Sie bitte hier ein.

Dieser Sammelposten ist gleichmäßig über 5 Jahre zu verteilen. Die Sammelabschreibung beträgt also im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren jeweils 20 % pro Jahr (§ 6 Abs. 2a EStG).

Das müssen Sie zu Sammelposten und Sammelabschreibung wissen:

  • Maßgebend für die Aufnahme in den Sammelposten ist der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) zwischen 150 EUR und 1 000 EUR. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte (R 9b Abs. 2 EStR). Bei ihnen erfolgt die Abschreibung des Sammelpostens aber vom Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Zum Vorsteuerabzug Berechtigte machen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
  • Ein Wahlrecht, statt des Sammelpostens die Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, besteht nicht.
  • Jedes Jahr ist ein neuer Sammelposten (neues Konto) zu bilden und aufs Neue über 5 Jahre abzuschreiben.
  • Im ersten Jahr beträgt die Sammelabschreibung ebenfalls 20 %, auch wenn das Wirtschaftsgut oder einzelne Wirtschaftsgüter des Sammelpostens erst gegen Jahresende angeschafft werden. Die zeitanteilige Abschreibung "pro rata temporis" - wie sonst üblich - gilt hier also nicht.
  • Vorgänge, die sich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen, wirken sich steuerlich nicht aus. So werden bei Veräußerung, Entnahme oder Wertminderung eines einzelnen Wirtschaftsguts der Wert des Sammelpostens und die Sammelabschreibung nicht beeinflusst. Das entnommene Wirtschaftsgut darf also nicht ausgebucht werden. Wer etwa ein Wirtschaftsgut für 800 EUR kauft und kurze Zeit später wieder verkauft, muss den Erlös als Ertrag verbuchen und voll versteuern, darf aber das im Pool enthaltene Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.

Lohnsteuer kompakt: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt keine Rolle. Die Sammelabschreibung über 5 Jahre ist daher

  • nachteilig für Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Nutzungsdauer, z. B. Computer (normal wären 3 Jahre) und
  • vorteilhaft für Wirtschaftsgüter mit einer längeren Nutzungsdauer, z. B. Kopiergerät (normal wären 7 Jahre) oder Möbel (normal wären 13 Jahre).

 

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