Feldhilfen
Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Umlagen, Nebenkosten an.
Zu den Umlagen / Nebenkosten zählen u.a.:
- Heizung,
- Strom,
- Wasser und Abwasser,
- Haus- und Flurbeleuchtung,
- Schornsteinfeger,
- Hausreinigung,
- Straßenreinigung,
- Müllabfuhr,
- Gemeinschaftsantenne,
- Gebäudeversicherungen,
- Grundsteuer.
Die Nebenkosten können - zumindest teilweise - auf die Mieter umgelegt werden. In diesem Fall sind die verrechneten Umlagen als Einnahmen anzusetzen. Dafür dürfen Sie andererseits die verauslagten Kosten als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteil vom 14.12.1999, BStBl. 2000 II S. 197).
Geben Sie hier an, ob das Objekt ganz oder teilweise an Angehörige vermietet wurde.
Wer gilt als Angehöriger?
Nach § 15 Abgabenordnung (AO) gelten folgende Personen als Angehörige:
- Ehegatten oder Lebenspartner
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, z. B. Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister
- Schwägerinnen und Schwager
- Onkel und Tanten
- Verlobte
- Personen mit besonderem Näheverhältnis, z. B. langjährige Lebensgefährten mit persönlicher und wirtschaftlicher Verbundenheit
Steuerliche Prüfung bei Vermietung an Angehörige
Das Finanzamt prüft Vermietungen an Angehörige besonders, um sicherzustellen, dass die Mietbedingungen nicht unangemessen sind. Dabei gelten folgende Regeln:
- Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete:
Die Vermietung wird als voll entgeltlich angesehen. Werbungskosten können vollständig abgesetzt werden. - Miete unter 66 %, aber über 50 % der Marktmiete:
Die Vermietung gilt als verbilligte Überlassung. Werbungskosten sind anteilig abziehbar. Zusätzlich ist eine Totalüberschussprognose erforderlich.
Positives Ergebnis: vollständiger Werbungskostenabzug.
Negatives Ergebnis: Werbungskosten nur anteilig abziehbar. - Miete unter 50 % der Marktmiete:
Die Vermietung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Werbungskosten sind nur für den entgeltlichen Teil abziehbar.
Beispiel: Die ortsübliche Miete beträgt 1.000 Euro:
- Bei einer Miete von 700 Euro (70 %) können Sie die Werbungskosten vollständig absetzen.
- Bei einer Miete von 500 Euro (50 %) werden die Werbungskosten anteilig berücksichtigt.
- Liegt die Miete unter 500 Euro, sind die Werbungskosten nur für den entgeltlichen Teil abziehbar.
Mieteinnahmen
Mieteinnahmen
Mieteinahmen
Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Jahresmiete ohne Umlagen und ohne Umsatzsteuer an.
Für Mieteinnahmen und Umlagen gilt steuerlich das Zuflussprinzip: Einnahmen sind in dem Jahr steuerpflichtig, in dem Sie diese erhalten (§ 11 EStG). Für welchen Zeitraum die Gelder gezahlt werden, spielt im Allgemeinen keine Rolle.
Die gegebenenfalls vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge geben Sie bitte auf der Seite "Mieteinnahmen > Weitere Einnahmen" an.
Bezeichnung
Als Bezeichnung der Wohneinheit können Sie z. B. das Stockwerk, die Nummer der Wohnung oder den Namen des Mieters eintragen.
Summe der Mieteinnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen
Haben Sie 2024 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?
Haben Sie 2024 Nachzahlungen erhalten oder Erstattungen geleistet?
Falls Sie bereits laufend vereinnahmte Umlagen mit Ihren Mietern abgerechnet haben, beispielsweise durch eine Nebenkostenabrechnung, geben Sie bitte die von Ihren Mietern im Jahr 2024 geleistete Nachzahlung oder die von Ihnen an Ihre Mieter erstattete an. Diese Beträge ergeben sich in der Regel aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023.
Erhaltene Nachzahlungen
Erhaltene Nachzahlungen
Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Nachzahlungen an.
Geleistete Erstattungen
Geleistete Erstattungen
Geben Sie hier die Höhe der geleisteten Erstattungen an.
Geben Sie hier die Wohnfläche an, wie Sie an Angehörige vermietet haben.