(2024)
Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Zwecke?
Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung kultureller Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen. Absetzbar sind Ihre Spenden, wenn sie an Organisationen oder Vereine gehen, die kulturelle Einrichtungen fördern, sowie an deren Fördervereine, z. B. an Theater, Museen, Musikschulen.
Dagegen können Sie keine Mitgliedsbeiträge absetzen, die Sie an Vereine und Einrichtungen zahlen, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Dazu zählen Gesang-, Musik-, Theatervereine, Vereine der Heimatpflege und Heimatkunde, der Tierzucht und Pflanzenzucht, Vereine, die traditionelles Brauchtum pflegen einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching sowie Amateurfunker, Modellflug- und Hundesportvereine.
Tipp
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn etwa ein Musikverein neben den "kulturellen Betätigungen mit Eigennutz" noch einen weiteren Zweck fördert, z.B. musikalische Ausbildung, kulturelle und kirchenmusikalische Veranstaltungen, Musikfeste und Musikwettbewerbe (BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21).
Tipp
Bisher waren der Aufbau eines freien Kommunikationsnetzwerks und die Verwaltung von Servern, Richtfunkstrecken und Leitungen kein gemeinnütziger Zweck, sodass die Freifunkvereine nicht steuerlich begünstigt und Spenden nicht absetzbar waren (z.B. LfSt. Bayern vom 30.3.2017, S 0171.2.1-182/51 St31). Doch seit dem 1.1.2021 gehört die Förderung des Freifunks zu den gemeinnützigen Zwecken gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung.
Folglich sind nun Freifunkvereine steuerlich begünstigt, und Spenden können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (eingefügt mit dem "Jahressteuergesetz 2020" vom 21.12.2020). Etwas anderes gilt für Mitgliedsbeiträge an Freifunkvereine: Da diese Vereine doch freizeitnahe gemeinnützige Zwecke "mit Eigennutz" fördern, werden die Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Die Vereine dürfen dafür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG).
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