(2015)
Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?
Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn
- der Jahresumsatz nicht höher ist als 500.000 Euro und
- der Jahresgewinn nicht höher ist als 50.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.
Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.
Zum 1.1.2016 werden für die Berechtigung zur Einnahmeüberschussrechnung die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Bis zu diesen Grenzen sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit.
Von dieser Erleichterung können Sie bereits im Jahre 2015 profitieren: Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Sie vom Finanzamt keine Mitteilung über die Aufforderung zur Buchführungspflicht erhalten, wenn ab Veröffentlichung des "Bürokratieentlastungsgesetzes" im Jahre 2015 nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht jedoch nach neuem Recht, d.h. wenn die Umsatzgrenze von 500.000 Euro, nicht aber von 600.000 Euro überschritten wird. Oder wenn in 2015 die Gewinngrenze von 50.000 Euro, nicht aber von 60.000 Euro überschritten wird. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2015 anwendbar (§ 19 Abs. 8 und 9 Einführungsgesetz zur AO).
HINWEIS: Aufgrund der höheren Buchführungspflichtgrenze können jetzt mehr Gewerbetreibende bzw. Einzelkaufleute eine weniger aufwendige Einnahmeüberschussrechnung erstellen. Dies kommt insgesamt 140.000 Gewerbetreibenden, 10.000 Land- und Forstwirten und 22.000 BGB-Gesellschaften zugute.
Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
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