(2024)
Welche Steuerberaterkosten absetzbar sind?
Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Jetzt können Steuerberatungskosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Steuerberatungskosten sind also den abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie den nicht abzugsfähigen Kosten privater Lebensführung zuzuordnen.
Steuerlich absetzbar sind:
- Beratung zu Einnahmen und Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, Vermietung, Kapitalerträgen, Renten
- Kosten für Ermittlung von Ausgaben und Einnahmen, Anfertigung von Zusammenstellungen, Ausfüllen der entsprechenden Anlagen
- Anfertigen von Einnahme-Aufstellungen für das Finanzamt
- Beantworten von einkunftsbezogenen Fragen
- Ermitteln von Einnahmen und Ausgaben bei Gewinneinkünften
- Erstellen und Überwachen der Buchführung
- Erstellen von Einnahmeüberschussrechnungen oder Bilanzen
- Rein private Kosten für einen Steuerberater lassen sich nicht absetzen, weil es sich um Kosten der Lebensführung handelt.
Nicht absetzbar sind u.a.:
- Ausfüllen der Einkommensteuererklärung
- Ermitteln der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
- Kosten im Zusammenhang mit Fragen zu
- Einkommensteuertarifen und zur Veranlagung
- Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen
- Kinderbetreuungskosten
- Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Kindergeld und Eigenheimzulage
Tipp: Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v.50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden (BMF v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256).
Gleiches gilt für Programme zur Erstellung Ihrer Steuererklärung
Rechner
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