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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann muss die Anlage AUS ausgefüllt werden?

Sie müssen die Anlage AUS dann ausfüllen, wenn Sie Einkünfte aus dem Ausland bezogen haben und es sich um Einkünfte handelt,

  1. die in Deutschland steuerpflichtig sind und die ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden sollen oder 
  2. die in Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, sich aber auf den Steuersatz Ihrer inländischen Einkünfte auswirken, ohne selbst besteuert zu werden. Diese Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d. h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.

Wichtige Ausnahmen:

  1. Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in den Anlagen N und N-AUS anzugeben. Es sei denn, es wird die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS zu erklären.
  2. Die restlichen ausländischen Einkünfte müssen grundsätzlich immer in der Steuererklärung erklärt werden, wenn diese in Deutschland steuerpflichtig sind. Dies betrifft alle steuerpflichtigen Einkünfte aus folgenden Einkunftsarten:
    • Gewerbebetrieb,
    • Selbständiger Tätigkeit,
    • Landwirtschaft,
    • Renten,
    • Sonstige Einkünfte,
    • Vermietung und Verpachtung.
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