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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


N-AUS



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein so genannter Grenzgänger oder Grenzpendler. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" bzw. in der Anlage N-Gre zu machen. Die Anlage N-Gre betrifft ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Grenzgänger aus Baden-Württemberg nach Österreich, Schweiz und Frankreich.

Tipp

Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

Bitte beachten Sie, dass es in der Coronazeit Besonderheiten bei den Grenzgängerregelungen gab, da sich viele Mitarbeiter im Homeoffice befunden haben und nicht täglich gependelt sind (siehe auch: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich). Zudem werden die Doppelbesteuerungsabkommen nun nach und nach geändert bzw. sind so genannte Änderungsprotokolle vereinbart worden, wonach Homeoffice-Tage zunehmend als unschädlich gelten. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), auch als Doppelsteuerabkommen bekannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Ländern oder Jurisdiktionen. Das Hauptziel eines DBA ist die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Einkünften, die in beiden Ländern steuerpflichtig sein könnten, wenn es kein Abkommen gäbe. Doppelbesteuerung tritt auf, wenn ein Steuerpflichtiger in zwei verschiedenen Ländern auf seine Einkünfte Steuern zahlen müsste, was zu einer ungerechten Belastung führen kann.

Ein DBA legt typischerweise fest:

  • Welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Arten von Einkünften hat: Das Abkommen bestimmt, welches Land das alleinige Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gehälter usw. hat.
  • Verfahren zur Vermeidung der doppelten Besteuerung: Das DBA legt Mechanismen fest, wie die Steuern, die im Ausland gezahlt wurden, auf die im Inland geschuldete Steuer angerechnet oder abgezogen werden können.
  • Regeln für den Informationsaustausch: DBAs können Bestimmungen enthalten, die den Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Vertragsstaaten ermöglichen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
  • Definitionen und Verfahren zur Streitbeilegung: Sie klären Begriffe und legen Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten fest.

Die genauen Bestimmungen in einem DBA variieren von Abkommen zu Abkommen und hängen von den Interessen der beteiligten Länder ab. DBAs sind wichtig, um die steuerliche Belastung von Personen und Unternehmen zu erleichtern, die grenzüberschreitende Einkünfte erzielen, und sie tragen zur Förderung von internationalen Geschäftsaktivitäten und Investitionen bei.

Lohnsteuer kompakt

Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen DBA informieren: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

  • Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
  • In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
  • Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Hinweis: Aktuell wurde der Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Auf eine besonders wichtige neue Bestimmung möchten wir aufmerksam machen:  Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Können Sie den Nachweis nicht erbringen oder liegt keine Mindestbesteuerung vor, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.

Hinweis: Derzeit werden immer mehr Doppelbesteuerungsabkommen in der Weise geändert, dass Homeoffice-Tage besonders gewürdigt werden. Im Einzelfall sollte also genau geprüft werden, wo sich das Besteuerungsrecht befindet.

Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?

Wer in Deutschland wohnt und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss hier auch seinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in der Steuererklärung angeben. Auch steuerfreier Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit ist zu erklären, weil dieser meistens im Progressionsvorbehalt erfasst wird - und zwar in der "Anlage N". Dazu sind ergänzende Angaben in der "Anlage N-AUS" zu machen.

Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte "Anlage N-AUS" auszufüllen. Darin können Sie beispielsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit angeben, die dann "wie Werbungskosten" von den ausländischen Einnahmen abgezogen werden. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht.

Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?


Feldhilfen

Im Jahr 2024 habe ich steuerfreien Arbeitslohn bezogen

Wählen Sie bitte aus, ob Sie steuerfreien Arbeitslohn bezogen haben

  • nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
  • nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder
  • nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen (ZÜ).
Bezeichnung der besonderen Lohnbestandteile

Geben Sie hier die Bezeichnung der besonderen Lohnbestandteile an, z.B. Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Stock Options.

Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.

Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen.

Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten - nicht in Zeile 41 enthalten -

Tragen Sie hier die Summe der erhaltenen besonderen Lohnbestandteile ein.

Werbungskosten zu Zeile 76

Wenn Ihnen Werbungskosten im Zusammenhang mit den besonderen steuerfreien Lohnbestandteilen entstanden sind, geben Sie diese hier an.

Wurde die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt oder besteht eine andere Sonderregelung nach DBA?
Sind keine Angaben zu den Aufenthaltstagen im Ausland erforderlich, da eine entsprechende Sonderregelung nach DBA besteht?

Für das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen gelten spezielle steuerliche Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Regelungen bestimmen, welches Land das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat.

Zum Beispiel besagen viele von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, dass das Land, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schifffahrt oder Luftfahrt betreibt, die Besteuerung der Einkünfte des Bordpersonals durchführen darf (z. B. Art. 13 Abs. 2 DBA-Frankreich, Art. 15 Abs. 3 DBA-Dänemark, Art. 14 Abs. 3 DBA-Spanien).

Diese Regelungen sind ähnlich wie die für Unternehmensgewinne aus Schiffen und Luftfahrzeugen. Sie ermöglichen es dem Vertragsstaat, die Vergütungen an das Bordpersonal zu besteuern, wobei diese Vergütungen oft die Grundlage für die Gewinnbesteuerung mindern (BMF-Schreiben vom 03.05.2018).

Bestand ein weiterer Wohnsitz im Ausland?

Wenn Sie im Ausland einen eigenen Wohnsitz unterhalten haben, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.

Staat

Wählen Sie den Staat aus, in dem Sie den Wohnsitz unterhalten haben.

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier Ihre Straße und Hausnummer ein.

Postleitzahl

Geben Sie hier die Postleitzahl des Auslandswohnsitzes ein.

 

Ort

Geben Sie hier den Wohnort im Ausland an.

Name des Arbeitgebers

Geben Sie hier die Firmenbezeichnung Ihres Arbeitgebers an.

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier die Anschrift (Straße und Hausnummer) Ihres Arbeitgebers an.

Postleitzahl

Geben Sie hier die Anschrift (Postleitzahl) Ihres Arbeitgebers an.

Ort

Geben Sie hier den Ort an, an dem der Arbeitgeber seinen Firmensitz unterhalten hat.

Staat

Geben Sie hier den Staat an, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz unterhalten hat.

Wirtschaftszweig des Arbeitgebers

Geben Sie hier den Wirtschaftszweig des Arbeitgebers an.

Hier einige Beispiele:

  • Maschinenbau
  • Energieversorgung
  • Verarbeitendes Gewerbe
  • Sonstige Dienstleistungen
  • Erziehung
  • Unterricht
Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers

Erfassen Sie hier die Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers.

Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) begünstigt verschiedene Tätigkeiten im Ausland:

  • Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen
  • Einbau, Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter,
  • Betrieb von Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber,
  • Suchen und/oder Gewinnung von Bodenschätzen,
  • Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf genannten Vorhaben
  • Tätigkeiten im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe  zur technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.

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