Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.
Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.
Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen
- Gartenpflege
- Hausreinigung
- Hauswartstätigkeiten
- Schornsteinfegergebühren
- Aufzugswartung.
Wichtig
Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.
Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in ihrer Wohnung durchgeführt wurden.
(2015): Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?
Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung begünstigt. Dazu gehören z. B.
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
- Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
- Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
- Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
- Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
- Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 10.1.2014.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen – und zwar nur für Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten – sind bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Der Begriff der "Neubaumaßnahme" ist seit 2014 neu definiert: Nach neuer Rechtsauffassung gehören zu einer Neubaumaßnahme alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung. Das bedeutet: Steuerbegünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Diese neue Definition gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006.
Bisher galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen, z. B. Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden war.
(2015): Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
(2015): Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selber nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
(2015): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:
Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.
Seit 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Seit 2008 besteht weiterhin die Bedingung der Banküberweisung. Weil aber nun der Kontoauszug nicht mehr unbedingt vorgelegt werden muss, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine bar bezahlte Rechnung vom Finanzbeamten "abgehakt" wird.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe nachgewiesen werden.
I N F O
Fehlende Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015
Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neuste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2014 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2015 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 noch nicht vorliegt!
Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.
(2015): Welche Nachweise sind erforderlich?
Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Ja. Sie können die Rechnung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zum Lohn für die Haushaltshilfe auch den Arbeitslohn für den Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Außerdem können Sie nicht nur Kosten für die Handwerkerarbeiten geltend machen, die Sie auch selbst in Ihrem Haushalt erledigen könnten. Auch Facharbeiten, wie eine Reparatur der Waschmaschine, können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Wichtig ist nur, dass die Reparatur der Maschine in Ihrem Haushalt erfolgt.
(2015): Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?
Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar sind, gehören auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.
- Bis 2013 akzeptieren die Finanzämter die Rechnung des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung (Abgasmessung) sowie die Abnahme eines Kamins oder Ofens problemlos, ohne nach diesen Tätigkeiten zu differenzieren. Ausdrücklich steht sogar im BMF-Erlass, dass auch Gebühren für die Überprüfung von Anlagen durch den Schornsteinfeger sowie für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sind (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140).
- Ab 2014 gibt's die Steuervergünstigung nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers, jedoch nicht mehr für Mess- und Überprüfungsarbeiten, Feuerstättenschau, Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Aufzügen, Legionellenprüfung sowie andere technische Prüfdienste. Die Rechnung des Schornsteinfegers wird also - anders als bisher - nicht mehr als einheitliche Handwerkerleistung beurteilt. Vielmehr müssen die begünstigten Positionen herausgerechnet und darauf dann manuell die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 22).
Aktuell weisen wir darauf hin, dass die Einschränkung des Fiskus ab 2014 aufgrund eines neuen BFH-Urteils u.E. nicht mehr haltbar ist: Der BFH hat nämlich entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, für die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren ist. Begünstigt sind sowohl die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage als auch vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr oder gar die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Was im Urteilsfall für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung galt, muss ebenso für die Überprüfung des Kamins und die Feuerstätten-schau gelten (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13).
Lohnsteuer kompakt: Wir empfehlen Ihnen, den Rechnungsbetrag des Schornsteinfegers wieder in voller Höhe geltend zu machen, ohne nach einzelnen Tätigkeiten zu unterscheiden. Falls das Finanzamt auf einer Aufteilung beharrt, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf das o.g. BFH-Urteil. Zahlen Sie die Rechnung niemals bar, sondern stets im Wege der Überweisung.
(2015): Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?
Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Berücksichtigt werden nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück (§ 35a Abs. 3 EStG).
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme: Bis 2014 gelten als Neubaumaßnahmen "alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen" (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140, Tz. 20). Dies betrifft Arbeiten für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung, weil damit stets eine Erweiterung oder Schaffung von Nutz- oder Wohnfläche verbunden ist.
Aktuell weisen wir auf die Anfrage eines Lesers nochmals darauf hin, dass der Begriff der "Neubaumaßnahme" zum 1.1.2014 neu definiert wurde: Seitdem gehören zu einer Neubaumaßnahme "alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung" (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 21).
Was heißt "Fertigstellung"? Fertig gestellt ist ein Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Alle Arbeiten danach sind begünstigt. Also profitieren davon auch Bauherren, die in ihren Neubau zuerst einziehen und danach noch Arbeiten ausführen lassen.
Was heißt "Errichtung eines Haushalts"? Begünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. Wenn dadurch neue Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden, spielt dies keine Rolle mehr. Falls durch die Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig verbessert wird, so ist auch dies unschädlich für die Steuervergünstigung. Die neue Definition der "Neubaumaßnahme" gilt in allen noch offenen Steuerfällen rückwirkend bis 2006 (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 57).
Auch "Herstellungsaufwand" begünstigt? Bei der Beurteilung der begünstigten Arbeiten spielt es keine Rolle, ob es sich dabei steuerlich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handelt. Letzteres ist der Fall, wenn etwas Neues, bisher Nichtvorhandenes geschaffen wird. Begünstigt ist daher beispielsweise auch der Ar-beitslohn für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens und Kamins, das Anbringen einer Sonnenmarkise, die erstmalige Anlage eines Gartens, das Pflanzen einer Hecke, der Bau einer Grundstücksmauer.
Anders als bis 2013 sind seit 2014 auch Baumaßnahmen begünstigt, mit denen die Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird - vorausgesetzt ein Haushalt ist vorhanden.
Begünstigt sind beispielsweise:
- Anbau eines Wintergartens: Vor 2014 abgelehnt, weil der Wintergarten unbeheizt zu 50 % und beheizt zu 100 % in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen wird (FG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2012, 4 K 1933/12).
- Einbau einer Dachgaube: Vor 2014 abgelehnt, weil sich dadurch die lichte Höhe auf über 2 m erhöht und so-mit die entsprechende Grundfläche um 50 Prozent vergrößert. Schädlich war eine Wohnflächenerweiterung von gerade mal 2,40 qm (FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2012, 4 K 4361/08).
- Ausbau des Dachgeschosses oder des Keller.
- Anbringen einer Terrassenüberdachung.
- Aufstellen einer Fertiggarage.
(2015): Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?