(2015)
Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar sind, gehören auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.
- Bis 2013 akzeptieren die Finanzämter die Rechnung des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung (Abgasmessung) sowie die Abnahme eines Kamins oder Ofens problemlos, ohne nach diesen Tätigkeiten zu differenzieren. Ausdrücklich steht sogar im BMF-Erlass, dass auch Gebühren für die Überprüfung von Anlagen durch den Schornsteinfeger sowie für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sind (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140).
- Ab 2014 gibt's die Steuervergünstigung nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers, jedoch nicht mehr für Mess- und Überprüfungsarbeiten, Feuerstättenschau, Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Aufzügen, Legionellenprüfung sowie andere technische Prüfdienste. Die Rechnung des Schornsteinfegers wird also - anders als bisher - nicht mehr als einheitliche Handwerkerleistung beurteilt. Vielmehr müssen die begünstigten Positionen herausgerechnet und darauf dann manuell die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 22).
Aktuell weisen wir darauf hin, dass die Einschränkung des Fiskus ab 2014 aufgrund eines neuen BFH-Urteils u.E. nicht mehr haltbar ist: Der BFH hat nämlich entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, für die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren ist. Begünstigt sind sowohl die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage als auch vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr oder gar die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Was im Urteilsfall für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung galt, muss ebenso für die Überprüfung des Kamins und die Feuerstätten-schau gelten (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13).
Lohnsteuer kompakt: Wir empfehlen Ihnen, den Rechnungsbetrag des Schornsteinfegers wieder in voller Höhe geltend zu machen, ohne nach einzelnen Tätigkeiten zu unterscheiden. Falls das Finanzamt auf einer Aufteilung beharrt, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf das o.g. BFH-Urteil. Zahlen Sie die Rechnung niemals bar, sondern stets im Wege der Überweisung.
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