Sind Kosten für Diätverpflegung bei Zöliakie steuerlich absetzbar?
Nach der aktuellen Rechtslage können die Mehrkosten für eine glutenfreie Diät bei Zöliakie nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2021. Auch wenn die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt, bleibt eine steuerliche Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Laut § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gelten Kosten für Diätverpflegung, wie sie bei Zöliakie erforderlich sind, nicht als außergewöhnliche Ausgaben, da sie an die Stelle üblicher Nahrungsmittel treten, die alle Steuerzahler benötigen (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18).
Aktueller Stand der Verfassungsbeschwerde
Gegen dieses Urteil wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. 2 BvR 1554/23). Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die aktuellen Regelungen des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß sind. Eine mögliche Entscheidung könnte Auswirkungen auf viele Steuerpflichtige mit medizinisch notwendigen Diäten haben.
Weitere offene Fragen zu Krankheitskosten
Neben der Frage der Absetzbarkeit von Diätkosten wird auch die Kürzung von Krankheitskosten um die zumutbare Eigenbelastung diskutiert. In einem weiteren Verfahren (Az. 2 BvR 1579/22) prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die bisherige Praxis der Eigenbelastung rechtmäßig ist, nachdem der BFH diese Kürzung in einem Urteil von 2021 als zulässig ansah (BFH-Beschluss vom 1.9.2021, VI R 18/19).
Fazit: Aktuell sind die Mehrkosten für eine Diätverpflegung bei Zöliakie nicht absetzbar. Betroffene Steuerzahler können jedoch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hoffen, das die Absetzbarkeit möglicherweise neu bewerten wird.
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