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Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Seit 1. Januar 2021 gelten strenge Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Diese dürfen nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Höhere Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur bis zu diesem Höchstbetrag. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Einkünften ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußerte im Dezember 2023 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Bedenken. Im verhandelten Fall erzielte ein Steuerpflichtiger 2021 Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro, musste jedoch auch Verluste von 227.289 Euro hinnehmen. Das Finanzamt ließ nur 20.000 Euro der Verluste verrechnen, die übrigen 207.289 Euro sollten auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Gerichte stellen zunehmend infrage, ob diese Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht. Steuerpflichtige könnten jahrelang nur kleine Teile ihrer Verluste verrechnen, was eine Benachteiligung darstellen könnte.

Relevanz des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften (Az. 2 BvL 3/21). Eine Entscheidung in diesem Fall könnte auch Auswirkungen auf Termingeschäfte haben. Sollte die Regelung bei Aktien als verfassungswidrig eingestuft werden, könnte dies auch für Termingeschäfte gelten.

Unterschiedliche Urteile in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der BFH Bedenken äußern, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil von April 2024 keine verfassungsrechtlichen Probleme (Urteil vom 29.04.2024, 10 K 1091/23). Gegen dieses Urteil liegt jedoch bereits eine Revision beim BFH vor (Az. VIII R 11/24).

Fazit: Wichtige Entwicklungen für Steuerpflichtige

Aktuell gilt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr. Allerdings könnten bevorstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des BFH die Situation ändern. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, um sich auf die laufenden Verfahren zu berufen.

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