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Wie werden die Kosten für Umbaumaßnahmen aufgrund einer Behinderung berücksichtigt?

Umbaumaßnahmen im Eigenheim, die aufgrund einer Behinderung erforderlich sind, können als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind, und eine zumutbare Eigenbelastung vom Finanzamt angerechnet wird.

Grundsätzliches zur steuerlichen Absetzbarkeit:
  • Medizinische Notwendigkeit: Die Umbaukosten müssen durch die Behinderung bedingt sein und als medizinisch notwendig gelten. Solche Maßnahmen zählen zu den Krankheitskosten, da sie der Linderung von Leiden oder der Erhaltung der Gesundheit dienen.
  • Zwangslage durch Behinderung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Aufwendungen so stark durch die Behinderung begründet, dass ein möglicher Gegenwert oder eine Wertsteigerung des Hauses bei der Absetzbarkeit keine Rolle spielt (BFH-Urteile vom 24.2.2011 und 22.10.2009).
Beispiele für anerkannte Umbaukosten:
  • Umbau der Dusche: Der behindertengerechte Umbau einer Dusche, beispielsweise der Einbau eines bodengleichen Duschelements, wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da er direkt mit der Behinderung zusammenhängt. Es wird kein Gegenwert angerechnet, selbst wenn auch andere Familienmitglieder den Umbau nutzen können (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2014, 1 K 3301/12).
  • Einbau eines Fahrstuhls: Die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls werden anerkannt, sofern ein technisch bedingter Einbau eines kostengünstigeren Treppenlifts nicht möglich ist. Der BFH sieht in solchen Maßnahmen ein medizinisches Hilfsmittel, das ausschließlich von Behinderten genutzt wird (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12). Auch hohe Kosten, wie z.B. 65.000 Euro für einen Fahrstuhl, gelten als angemessen, wenn keine günstigeren Alternativen bestehen (FG Köln, Urteil vom 27.8.2014, 14 K 2517/12).
  • Mehrmiete bei behindertengerechtem Umbau: Das Finanzgericht München hat entschieden, dass auch eine Erhöhung der Miete aufgrund von behinderungsbedingten Umbauten als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist, sofern der Vermieter den Umbau durchgeführt hat und die Kosten über die Miete umlegt (FG München, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3292/18). Der Bundesfinanzhof muss noch klären, wie die abziehbare Mieterhöhung konkret berechnet wird (Az. VI R 15/23).
Nicht anerkannte Umbaukosten:
  • Rollstuhlgerechter Weg im Garten: Der Bau eines rollstuhlgerechten Weges im Garten wird nicht anerkannt, wenn eine alternative Zugänglichkeit besteht, etwa über eine andere Terrasse. In diesem Fall sind nur die Handwerkerleistungen absetzbar (BFH-Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20).
Einschränkungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit:
  • Keine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre: Hohe Kosten für behindertengerechte Umbauten müssen in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie entstehen. Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist nicht zulässig, auch wenn dies steuerlich vorteilhaft wäre (BFH-Urteil vom 12.7.2017, VI R 36/15).
Tipp:

Falls die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als der Gesamtbetrag der Einkünfte, kann der steuerliche Vorteil ins Leere laufen. Es empfiehlt sich, vor größeren Umbauten eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die steuerliche Belastung optimal zu planen.

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