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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?

Pro Kind und Jahr können Sie bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten geltend machen. Davon zieht das Finanzamt zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro, von der Steuer ab. Ob das Kind konstant während des gesamten Jahres betreut wurde oder nur für einige Tage, spielt keine Rolle.

Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.

Dies kann auch Sinn ergeben, wie das folgende Beispiel zeigt:

Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.

Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:

Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro

Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro

Insgesamt: 3.667 Euro (2/3 von 5.500 Euro)

Da jeder Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.

Wenn sich Vater und Mutter beispielsweise darauf einigen, dass die Mutter einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 2.500 Euro ansetzen darf, können sie 667 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen

Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.

Vorsicht

Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kinderbetreuungskosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn beide Elternteile Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten sie beide den Vertrag unterschreiben.

Wichtiger Hinweis:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei getrennt lebenden Eltern die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgeblich ist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, der das Kind nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat, durch den BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgedeckt sind (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Paritätisches Wechselmodell:

In Fällen, in denen das paritätische Wechselmodell praktiziert wird (Kind lebt abwechselnd bei beiden Eltern), dürfen die Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden, der sie tatsächlich bezahlt hat. Entscheidend ist, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Betreuungseinrichtung überwiesen hat (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18). Eine Revision gegen dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22).

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen:

Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, muss der Sonderausgabenabzug um diese Beträge gekürzt werden, da der Steuerpflichtige nur für tatsächlich getragene Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).

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