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(2024) Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?

Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, jedoch nur zu zwei Dritteln und begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn Großeltern das Kind betreuen, können Vergütungen steuerlich nicht abgesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Fahrtkostenerstattungen.

Aktuelle Entscheidungen

Unentgeltliche Kinderbetreuung durch die Großmutter und Fahrtkostenerstattung:

Erstattet man Oma oder Opa die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung – sei es für Bus, Bahn, Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer bei Nutzung des eigenen Autos – können diese Ausgaben steuerlich abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Erstattung von Fahrtkosten auch dann als absetzbare Kinderbetreuungskosten gilt, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Die Betreuung aus familiärer Gefälligkeit beeinträchtigt die steuerliche Absetzbarkeit nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).

Die Großmutter muss die erhaltenen Fahrtkostenerstattungen nicht in ihrer Steuererklärung angeben, da es sich um eine reine Kostenerstattung handelt, die keine steuerpflichtigen Einnahmen darstellt. Voraussetzung ist, dass die Betreuungsperson eine „Rechnung“ oder Quittung über die entstandenen Nebenkosten ausstellt (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5).

Vergütung für Kinderbetreuung durch Großeltern:

Die Eltern können eine Vergütung für die Kinderbetreuung an Großeltern steuerlich berücksichtigen, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und die Betreuungsvereinbarung wie unter Fremden abgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 6.10.1961, BStBl. 1961 III S. 549).

Kinderbetreuungskosten und Kontoauszüge:

Ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.8.2019 (4 K 936/18) zeigt, dass es wichtig ist, klare Nachweise für Kinderbetreuungskosten zu erbringen. Im genannten Fall konnten die Kläger keine schlüssigen Erklärungen für Überweisungen liefern, was zur Ablehnung ihrer Kinderbetreuungskosten führte. Dennoch wurde betont, dass Fahrtkostenerstattungen an Großeltern grundsätzlich zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führen.

Steuervorteil für Leistungen des Arbeitgebers bei Kinderbetreuung:

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Kombination der Steuervorteile bei Kinderbetreuung:

Der Bundesfinanzhof erklärt, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt werden müssen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).

Kinderbetreuung: Haushaltszugehörigkeit entscheidend

Begünstigt sind nur Kinder, die zum Haushalt gehören. Bei getrennt lebenden Eltern zählt der gemeldete Wohnsitz des Kindes. Gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Haushalten kann angenommen werden, wenn das Kind flexibel zwischen beiden Elternteilen lebt.

Das Thüringer Finanzgericht hat die Frage zur Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Grundgesetz zugelassen. Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung, dass die Betreuungsaufwendungen des nicht betreuenden Elternteils durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden müssen (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

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