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Sind Adoptionskosten steuermindernd absetzbar?

Adoptionskosten sind nach der geltenden Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Diese Regelung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der den Standpunkt vertritt, dass eine Adoption eine bewusste, freiwillige Entscheidung darstellt und keine zwangsläufige Notwendigkeit ist.

Historische Entwicklung der Rechtsprechung:
  1. Frühere Rechtslage (1987): Der BFH entschied bereits 1987, dass Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, da eine Adoption nicht als "unausweichlich" gilt, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung beruht (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84).
  2. Versuch einer Änderung (2012): Im Jahr 2012 wollte der VI. Senat des BFH die Rechtsprechung ändern und Adoptionskosten anerkennen, was jedoch am Widerstand des zuständigen III. Senats scheiterte. Der Versuch einer endgültigen Klärung durch den Großen Senat im Jahr 2013 führte nicht zum Erfolg.
  3. Bestätigung der alten Rechtsprechung (2015): Im Jahr 2015 bestätigte der VI. Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass Adoptionskosten auch weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, selbst wenn die Adoption im Zusammenhang mit einer organisch bedingten Sterilität eines Partners steht (BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).
  4. Verfassungsbeschwerde: Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt, die jedoch mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG-Beschluss vom 13.6.2016, 2 BvR 1208/15). Damit bleibt es endgültig dabei: Adoptionskosten sind steuerlich nicht absetzbar.
Aktuelle Rechtsprechung:

Aktuelles Urteil (2024): Das Finanzgericht Münster entschied im Jahr 2024 erneut, dass Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E). In diesem Fall hatten die Kläger zwei im Ausland geborene Kinder adoptiert und die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Sie argumentierten, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien, da sie zuvor erfolglos eine Kinderwunschbehandlung durchlaufen hatten. Das Finanzgericht und das Finanzamt wiesen die Klage jedoch ab und betonten, dass eine Adoption keine medizinische Heilbehandlung ist und die Entscheidung zur Adoption stets auf freiem Willen basiert, auch nach einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung.

Begründung:
  • Keine Krankheitskosten: Der BFH hat mehrfach klargestellt, dass Adoptionskosten nicht als Krankheitskosten gelten, da keine medizinische Notwendigkeit für eine Adoption besteht. Eine Adoption ist keine Heilbehandlung und unterliegt nicht den medizinischen Richtlinien.
  • Freiwillige Entscheidung: Der Entschluss zur Adoption, auch nach einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung, basiert auf einer freiwilligen Entscheidung und ist keine zwangsläufige Folge der Unfruchtbarkeit.
Fazit:

Adoptionskosten sind nach aktueller Rechtslage und Rechtsprechung nicht steuerlich absetzbar. Selbst bei ungewollter Kinderlosigkeit oder einer vorausgegangenen erfolglosen Kinderwunschbehandlung bleibt die Adoption eine freiwillige Entscheidung und wird daher steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

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