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Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 




Wer gilt als selbstständig?

Eine selbständige Tätigkeit üben insbesondere Freiberufler aus. Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind.

Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fällt auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.

(1) Freiberufler sind zum einen Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), nämlich eine

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

2) Freiberufler sind zum anderen Personen, die einen bestimmten Katalogberuf ausüben, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG):

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeut, Krankenpfleger, Hygienefachkrankenpfleger.
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
  • Technisch-wissenschaftliche Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen.
  • Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

(3) Freiberufler können auch Personen sein, die einen ähnlichen Beruf ausüben, der mit den genannten Katalogberufen hinsichtlich Tätigkeit und Ausbildung vergleichbar ist. Die Aufzählung der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nämlich nicht abschließend. Wichtig ist, dass Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse ausgeübt wird. Dies gilt beispielsweise für folgende Berufe:

  • Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Orthoptisten, medizinische Fußpfleger, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, medizinische Bademeister, Rettungsassistenten, Zahnpraktiker, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, EDV-Berater, Unternehmensberater.
  • Software-Engineering, Tätigkeit als Netz- oder Softwareadministrator und -betreuer (BFH-Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06).

(4) Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Merkmal ist auch hier die persönliche Arbeitsleistung. Allerdings wird die sonstige selbständige Tätigkeit eher gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG):

  • Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter, Aufsichtsräte, Hausverwalter, Konkursverwalter, Treuhänder, Pfleger, Nachlassverwalter, Schiedsmänner, Interviewer für statistische Landesämter, Tagesmütter, rechtliche Betreuer und Vormünder usw.

Die Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und selbständiger Tätigkeit ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Wer gilt als selbstständig?



Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?

Mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?



Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?

Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert.

In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Bis 2016 waren Sie zur Abgabe dieser Anlage nur dann verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. Doch seit dem Steuerjahr 2017 ist die Vereinfachungsregelung weggefallen, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro anstelle der förmlichen "Anlage EÜR" eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden kann. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, eine standardisierte "Anlage EÜR" auszufüllen und diese zudem - ebenso wie die Einkommensteuererklärung - elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt Ausnahmen aber nur sehr selten!

Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR auf Plausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.

 

 

Tipp

Wer seine Steuererklärung und vor allem seine Gewinnermittlung für freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte in Papierform abgeben möchte, muss beim Finanzamt einen "Härtefall-Antrag nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO" stellen, diesen hinreichend begründen und sollte dabei auf die aktuellen Urteile verweisen.

Wichtig: Nach Auffassung des BFH darf sich der Härtefallantrag aber nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum beziehen (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/17). Das heißt, der Antrag muss für jedes Jahr neu gestellt werden. Er darf also nicht lauten "Ich bitte um Befreiung ab dem Veranlagungszeitraum ...", sondern nur "Ich bitte um Befreiung für den Veranlagungszeitraum ...".

Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?



Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?

Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.  

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.

Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?



Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?

Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:

  • Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
  • Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.

Nach neuer Auffassung kann der Unternehmer das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellt der Unternehmer dann einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).

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Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.

Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmenüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.

Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?



Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).

Der Fall: Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.

Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.6.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

 

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Aktuell hat das Finanzgericht Münster zwar entschieden, dass auch eine Bilanz beim Finanzamt in Papierform eingereicht werden darf, wenn die Schaffung der Technik für eine Datenfernübertragung finanziell zu aufwendig wäre (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 436/20 AO).

Allerdings hat der BFH entschieden, dass ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auch für einen „Kleinstbetrieb“ (wirtschaftlich) zumutbar ist (BFH Urteil vom 21.04.2021, XI R 29/20

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Bei Selbständigen wird die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt. Auch Privathaushalte mit Fotovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro sind hiervon betroffen, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter lehnen konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ab.

Das bedeutet: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.

In diesem Fall muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden.

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis, Kanzlei bzw. eines entsprechenden Vermögens, eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe einer Praxis, Kanzlei usw. (§ 18 Abs. 3 EStG). Steuerlich wird der Veräußerungsgewinn nach besonderen Regeln behandelt und ist deshalb vom laufenden Gewinn abzugrenzen.

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht in der Regel ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung. Dies kann auch durch eine private Versicherungsgesellschaft erfolgen, wenn ihre Bedingungen eine bestimmte Schwelle für die Berufsunfähigkeit erfüllen. Es wurde jedoch festgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?



Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Der Übungsleiterfreibetrag ermöglicht es, Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten (§ 3 Nr. 26 EStG). Diese Steuerbefreiung richtet sich an Tätigkeiten im pädagogischen, künstlerischen oder betreuenden Bereich, die im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken ausgeübt werden.

Begünstigte Tätigkeiten

Zu den Tätigkeiten, die unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, gehören:

  • Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer
  • Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten
  • Jugendleiter oder Ferienbetreuer
  • Rettungssanitäter bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen
  • Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen

Einnahmen aus diesen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei. Verdienen Sie mehr, muss der übersteigende Betrag als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit versteuert werden.

Nicht begünstigte Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten fallen nicht unter den Übungsleiterfreibetrag:

  • Vorstandsmitglieder
  • Kassierer oder Gerätewarte eines Sportvereins
  • Ausbilder von Tieren
  • Hallenwarte
Übungsleiterfreibetrag bei Impf- und Testzentren

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren konnten von 2020 bis 2023 steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer direkt bei Impfungen oder Tests mithalf, wie bei Aufklärungsgesprächen oder der Durchführung der Impfungen/Tests, konnte den Übungsleiterfreibetrag von bis zu 3.000 Euro jährlich nutzen.

Auch für Tätigkeiten rund um die Organisation von Impfungen, wie die Registrierung, Impfstoffvorbereitung oder Dokumentation, konnte der Übungsleiterfreibetrag angewendet werden. Für Personen, die in der Verwaltung und Organisation der Impfzentren arbeiteten, galt hingegen die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG).

Steuerliche Anwendbarkeit

Der Übungsleiterfreibetrag kann nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlichen Arbeitgebern wie Bund, Ländern oder Kommunen in Anspruch genommen werden. Tätigkeiten in privaten Arztpraxen oder privaten Testzentren sind davon ausgeschlossen.

Was ist der Übungsleiterfreibetrag?



Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?

Der Ehrenamtsfreibetrag ermöglicht es, Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu einem Betrag von 840 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten (§ 3 Nr. 26a EStG). Diese Steuererleichterung richtet sich an Personen, die sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen, Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen engagieren.

Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag

Damit der Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nebenberufliche Tätigkeit: Die ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen.
  • Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke: Die Tätigkeit muss der Förderung dieser Zwecke dienen.
  • Keine Doppelförderung: Für die Einnahmen darf nicht bereits eine Steuerbefreiung, wie z. B. nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen), in Anspruch genommen werden.
Abgrenzung zum Übungsleiterfreibetrag

Der Ehrenamtsfreibetrag kommt nur zur Anwendung, wenn nicht der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) genutzt wird. Der Übungsleiterfreibetrag beträgt bis zu 3.000 Euro pro Jahr und gilt für Tätigkeiten im pädagogischen oder betreuenden Bereich, wie Übungsleiter, Trainer oder Erzieher. Der Ehrenamtsfreibetrag greift hingegen für organisatorische Tätigkeiten, wie in der Verwaltung oder Logistik.

Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Ehrenamtsfreibetrag

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn sie den Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro übersteigen. Das bedeutet, dass nur der übersteigende Betrag als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Ehrenamtsfreibetrag bei Impf- und Testzentren

Von 2020 bis 2023 konnten freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren von Steuererleichterungen profitieren. Für diejenigen, die sich in der Verwaltung und Organisation dieser Zentren engagieren, gilt der Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro pro Jahr. Personen, die unmittelbar an der Durchführung von Impfungen oder Tests beteiligt sind (z. B. durch Aufklärung oder Testdurchführung), können die Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.

Steuerliche Anwendbarkeit des Ehrenamtsfreibetrags

Die Steuerbefreiung durch den Ehrenamtsfreibetrag ist nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlichen Arbeitgebern wie Ländern oder Kommunen möglich. Sie gilt nicht für Tätigkeiten in privaten Organisationen wie Arztpraxen oder privaten Testzentren.

Rechtsprechung: Gemeinnützigkeit und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2024 (BFH, VIII R 9/21) muss die Tätigkeit für den Ehrenamtsfreibetrag nur dann gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wenn sie in einer steuerbegünstigten Organisation oder einem gemeinnützigen Verein ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtverwaltung) ausgeführt, genügt dies bereits für die Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags.

Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?


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Wurden steuerfreie Sanierungserträge erzielt?  
Wurden steuerfreie Sanierungserträge erzielt?  

Wählen Sie „ja“, wenn Sie steuerfreie Sanierungserträge gemäß § 3a EStG erzielt haben.

Worum geht es hier?

Sanierungserträge entstehen, wenn einem Unternehmen Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, um es vor einer Insolvenz zu retten. Diese Erträge sind gemäß § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das bedeutet, dass die Erlöse aus dem Schuldenerlass nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund steht und alle Bedingungen erfüllt sind.

Was bedeutet „steuerfreier Sanierungsertrag“?

Steuerfreie Sanierungserträge sind Gewinne, die aus dem Verzicht eines Gläubigers auf eine Forderung resultieren, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Damit diese Erträge steuerfrei bleiben, muss das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise sein und die Sanierung vorrangig sein. Die Steuerfreiheit nach § 3a EStG kann angewendet werden, wenn das Finanzamt die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit bestätigt hat.

Wann sollten Sie Angaben machen?
  • Wenn Ihnen im Rahmen einer Unternehmenssanierung Schulden ganz oder teilweise erlassen wurden.
  • Wenn dieser Schuldenerlass dazu diente, eine Insolvenz abzuwenden und das Unternehmen wieder wirtschaftlich zu stabilisieren.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die nötigen Angaben zu Höhe und Art der Sanierungserträge finden Sie in den Sanierungsvereinbarungen oder der Bestätigung des Finanzamts über die steuerfreie Behandlung nach § 3a EStG.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Tragen Sie hier bitte die Wirtschafts-Identifikationsnummer ein, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Ihre selbständige Tätigkeit zugeteilt wurde.

Die Struktur der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:

  • Sie beginnt immer mit dem Präfix „DE“.
  • Darauf folgen 9 Ziffern, wobei die neunte Ziffer stets die Prüfziffer ist.
  • Danach wird ein Bindestrich gesetzt.
  • Zum Schluss folgt eine 5-stellige Unterscheidungsnummer.

Beispiel für eine korrekte W-IdNr.: DE232637828-12345

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich tätigen Personen und Organisationen vergeben, insbesondere:

  • Selbständige und Freiberufler,
  • Juristische Personen (z. B. Unternehmen),
  • Personenvereinigungen (z. B. Gesellschaften, Eigentümergemeinschaften).

Die W-IdNr. ergänzt die bereits bestehenden Identifikationsnummern wie die Steuernummer und die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), die weiterhin ihre Funktion behalten. Sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und dem besseren Austausch von Daten zwischen den Behörden. Die Steuernummer bleibt weiterhin auf allen steuerlichen Vordrucken zu verwenden.

Weitere Informationen zur W-IdNr. finden Sie auf der Website des BZSt: www.bzst.de/widnr.

Gab es ausländische Einkünfte, die in Deutschland geringer besteuert werden sollen (nach § 11 AStG)?
Gab es ausländische Einkünfte, die in Deutschland geringer besteuert werden sollen (nach § 11 AStG)?

Wählen Sie "ja“, wenn Ihre ausländischen Einkünfte gemäß § 11 AStG in Deutschland nur teilweise besteuert werden sollen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Worum geht es hier?

Falls Sie passives Einkommen wie Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Mieteinnahmen oder Beteiligungsgewinne im Ausland mit einem niedrigeren Steuersatz als in Deutschland versteuert haben, kann das Finanzamt prüfen, ob dieses Einkommen in Deutschland besteuert wird. Mithilfe des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG lässt sich eine doppelte Besteuerung teilweise vermeiden.

Was bedeutet der Kürzungsbetrag nach § 11 AStG?

Der Kürzungsbetrag reduziert den steuerpflichtigen Teil Ihrer ausländischen Einkünfte in Deutschland, da diese bereits im Ausland besteuert wurden. Dadurch wird nur die Differenz zum deutschen Steuersatz versteuert.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie im Ausland Einkünfte erzielt haben, die in Deutschland als "passive Einkünfte" zählen und niedrig besteuert wurden.
  • Wenn diese Einkünfte in Deutschland versteuert werden sollen, aber bereits im Ausland eine Steuer darauf gezahlt wurde.
Woher bekomme ich die Informationen?

Die erforderlichen Angaben zu Höhe und Art Ihrer ausländischen Einkünfte entnehmen Sie den Bescheinigungen oder Steuerunterlagen des Landes, in dem die Einkünfte erzielt wurden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Betriebseinnahmen

Geben Sie hier Ihre Betriebseinnahmen aus Ihrer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ihrer gesondert erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder gemäß Ihrer Bilanz an. In der Anlage EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Kennzeichnen Sie einen Verlust durch ein vorangestelltes Minus-Zeichen ("-").

Betriebsausgaben bzw. Betriebsausgabenpauschale

Tragen Sie hier die tatsächlichen Betriebsausgaben bzw. die betreffende Betriebsausgabenpauschale ein.

Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.
  • bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich.
  • als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern gilt ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023).
  • bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 840 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
  • bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Art der Tätigkeit

Wählen Sie hier die Art der Tätigkeit aus, für die Sie eine Betriebspauschale in Anspruch nehmen wollen:

Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.
  • bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich.
  • als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern gilt ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023).
  • bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 840 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
  • bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Aufwandsentschädigungen - Einkünfte laut eigener Ermittlung

Tragen Sie hier die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus öffentlichen Kassen erhalten haben. Darunter fallen Einkünfte für eine

  • nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,
  • sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich oder
  • nebenberufliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger.

Sind die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einnahmen bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach

Wählen Sie hier aus, wie die Gewinnermittlung für Ihre selbständige Tätigkeit erfolgt:

  • Einnahmeüberschussrechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG): Der Gewinn wird durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Diese Methode eignet sich für kleinere Unternehmen.
  • Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG): Erfordert eine Inventur und die Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresende.

Für jede selbständige Tätigkeit ist die Bilanz oder EÜR elektronisch zu übermitteln.

Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind und für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen bis zur Ehrenamtspauschale (840 Euro) oder Übungsleiterpauschale (3.000 Euro) erhalten, können Papierformulare nutzen.

Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Wenn Sie die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) bereits mit einem anderen Programm erstellt und elektronisch übermittelt haben, wählen Sie "Die EÜR wurde bereits erstellt".

Möchten Sie die Anlage EÜR mit Lohnsteuer kompakt erstellen, wählen Sie "Die EÜR soll mittels formularbasierter Eingabe erfolgen".

Hinweis: Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der"Anlage EÜR" nicht nachkommen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Ein Verspätungszuschlag darf jedoch nicht erhoben werden, da die "Anlage EÜR" nicht als Teil der Steuererklärung gilt (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).

Soll eine Anlage EÜR für diese Tätigkeit erzeugt werden?

In der Regel ist die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) der Steuererklärung für jede Tätigkeit bzw. für jeden Betrieb beizufügen.

Einkünfte lt. Einnahmenüberschussrechnung

Hier werden Ihnen die Einkünfte lt. Einnahmeüberschussrechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmeüberschussrechnung zu bearbeiten.

Anlage EÜR

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

Seit 2005 ist die Einnahmenüberschussrechnung standardisiert (§ 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV). Das bedeutet: Einnahmenüberschussrechner müssen das amtliche Formular "Anlage EÜR" ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Abzug des Freibetrages in Höhe von

Tragen Sie hier die Höhe der erhaltenen steuerfreien Zahlungen ein.

Selbständige Einkünfte

Wählen Sie die Art der Tätigkeit, mit der Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt haben:

  1. Freiberufliche Tätigkeit
    Wählen Sie „aus einer freiberuflichen Tätigkeit“, wenn Sie als Freiberufler arbeiten (z.B. Arzt, Anwalt, Künstler).
  2. Betriebsstätte außerhalb der Wohnsitzgemeinde
    Falls sich Ihr Arbeitsplatz (z.B. Kanzlei, Praxis) in einer anderen Gemeinde als Ihrem Wohnsitz befindet, stellt das Betriebsstättenfinanzamt Ihren Gewinn gesondert fest. In diesem Fall müssen Sie dem Betriebsfinanzamt eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ einreichen und die Auswahl „lt. gesonderter Feststellung“ treffen.
  3. Freiberufliche Tätigkeit in Gemeinschaft
    Wenn Sie Ihre Tätigkeit in einer Gemeinschaft mit anderen Freiberuflern ausüben, etwa in einer Sozietät, einer Büro- oder Praxisgemeinschaft oder als Mitglied einer Partnergesellschaft, wählen Sie „aus einer Beteiligung“.
  4. Tätigkeit mit Betriebsausgabenpauschale
    Wenn für Ihre Tätigkeit eine Betriebsausgabenpauschale gilt, wählen Sie „aus einer Tätigkeit mit Betriebsausgabenpauschale“.
  5. Nebenberufliche begünstigte Tätigkeit
    Wählen Sie „aus einer selbständigen Nebentätigkeit (z.B. Übungsleiter)“, wenn Sie Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten, steuerbegünstigten Tätigkeit (z.B. als Übungsleiter oder Betreuer) angeben möchten. Beachten Sie, dass nur Tätigkeiten, die bestimmte Höchstbeträge an steuerfreien Vergütungen einhalten, hier angegeben werden sollen.
Einkünfte

Tragen Sie hier den Gewinn oder Verlust aus Ihrer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit gemäß Ihrer separat erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz ein. In der Anlage EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Kennzeichnen Sie Verluste mit einem Minuszeichen ("-").

Bitte beachten Sie, dass für jede selbständige Tätigkeit eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden muss.

Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte
Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Tragen Sie hier steuerfreie Einkünfte ein, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

60 % der Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) sind steuerpflichtig, ebenso 60 % der dazugehörigen Werbungskosten. Das Teileinkünfteverfahren gilt anstelle der Abgeltungssteuer bei wesentlichen Beteiligungen (z.B. Betriebsvermögen oder bedeutenden Privatbeteiligungen).

Beteiligungen im Betriebsvermögen: Dividenden und Ausschüttungen (60 % steuerpflichtig) sind in der Anlage G oder S anzugeben. Der steuerfreie Anteil beträgt 40 % (§ 3 Nr. 40 EStG).

 

Im o.g. Gewinn enthaltene sonstige Gewinne

Geben Sie hier im o.g. Gewinn enthaltene sonstige Gewinne (außerordentliche Einkünfte) ein, die durch die Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (§ 34 EStG). In Betracht kommen:

  • Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung.
  • Entschädigungen als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB.
  • Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden.
  • Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
  • Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die Berücksichtigung der Fünftelregelung müssen Sie nicht beantragen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. ausgezahlt, die in den Vorjahren erklärt wurden?
Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. ausgezahlt, die bereits 2023 erklärt wurden?

Wurden im Jahr 2024 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse ausgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Forderung / sonstiger Vermögensgegenstand) und der Anlage Corona-Hilfen 2023 erklärt wurden.

Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. zurückgezahlt, die in den Vorjahren erklärt wurden?
Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. zurückgezahlt, die bereits 2023 erklärt wurden?

Wurden im Jahr 2024 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse zurückgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Rückstellung / Verbindlichkeit) und der Anlage Corona-Hilfen 2023 erklärt wurden.

Haben Sie die Selbständigkeit aufgegeben und einen Veräußerungsgewinn erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt haben.

Worum geht es hier?

Falls Sie Ihre selbständige Tätigkeit beendet und dabei Vermögen oder Firmenanteile verkauft haben, könnte dabei ein sogenannter Veräußerungsgewinn entstanden sein. In der Anlage S werden alle Veräußerungsgewinne erfasst – unabhängig davon, ob sie teilweise steuerfrei sind oder vollständig besteuert werden.

Was ist ein Veräußerungsgewinn?

Ein Veräußerungsgewinn ist der Gewinn, der entsteht, wenn das Betriebsvermögen (z. B. Firmenanteile, Maschinen, Grundstücke) beim Ende der Selbständigkeit verkauft wird und der Verkaufserlös über den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf diesen Veräußerungsgewinn anwenden, um Ihre Steuerlast zu senken. Dieser Freibetrag ist vor allem für ältere Steuerpflichtige gedacht, die eine langjährige selbständige Tätigkeit aufgeben.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit beendet haben.
  • Wenn Sie durch den Verkauf von Betriebsvermögen einen Gewinn erzielt haben.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsgewinns finden Sie in Ihren Verkaufsunterlagen oder bei Bedarf in einer Gewinnermittlung, die Sie bei der Aufgabe Ihrer selbständigen Tätigkeit erstellt haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Haben Sie die Selbständigkeit aufgegeben und einen Veräußerungsverlust erlitten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben und dabei einen Veräußerungsverlust erlitten haben.

Worum geht es hier?

Falls Sie Ihre selbständige Tätigkeit beendet und dabei einen Verlust durch den Verkauf des Betriebsvermögens (z. B. Maschinen, Grundstücke) erlitten haben, wird dies als Veräußerungsverlust bezeichnet. Dieser Verlust kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Was ist ein Veräußerungsverlust?

Ein Veräußerungsverlust entsteht, wenn der Verkaufserlös des Betriebsvermögens beim Ende der Selbständigkeit unter den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben.
  • Wenn beim Verkauf von Betriebsvermögen ein Verlust entstanden ist.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsverlusts können Sie Ihrer Gewinnermittlung oder den Verkaufsunterlagen entnehmen, die bei der Aufgabe der Tätigkeit erstellt wurden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.


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