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(2024) Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Der Übungsleiterfreibetrag ermöglicht es, Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten (§ 3 Nr. 26 EStG). Diese Steuerbefreiung richtet sich an Tätigkeiten im pädagogischen, künstlerischen oder betreuenden Bereich, die im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken ausgeübt werden.

Begünstigte Tätigkeiten

Zu den Tätigkeiten, die unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, gehören:

  • Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer
  • Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten
  • Jugendleiter oder Ferienbetreuer
  • Rettungssanitäter bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen
  • Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen

Einnahmen aus diesen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei. Verdienen Sie mehr, muss der übersteigende Betrag als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit versteuert werden.

Nicht begünstigte Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten fallen nicht unter den Übungsleiterfreibetrag:

  • Vorstandsmitglieder
  • Kassierer oder Gerätewarte eines Sportvereins
  • Ausbilder von Tieren
  • Hallenwarte
Übungsleiterfreibetrag bei Impf- und Testzentren

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren konnten von 2020 bis 2023 steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer direkt bei Impfungen oder Tests mithalf, wie bei Aufklärungsgesprächen oder der Durchführung der Impfungen/Tests, konnte den Übungsleiterfreibetrag von bis zu 3.000 Euro jährlich nutzen.

Auch für Tätigkeiten rund um die Organisation von Impfungen, wie die Registrierung, Impfstoffvorbereitung oder Dokumentation, konnte der Übungsleiterfreibetrag angewendet werden. Für Personen, die in der Verwaltung und Organisation der Impfzentren arbeiteten, galt hingegen die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG).

Steuerliche Anwendbarkeit

Der Übungsleiterfreibetrag kann nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlichen Arbeitgebern wie Bund, Ländern oder Kommunen in Anspruch genommen werden. Tätigkeiten in privaten Arztpraxen oder privaten Testzentren sind davon ausgeschlossen.

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