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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


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Feldhilfen

Bezeichnung

Geben Sie an, woher die regelmäßige Zahlung stammt und welche Art von Zahlung es ist. Beschreiben Sie den Grund für die wiederkehrenden Bezüge kurz und verständlich.

Beispiele:

  • Leibrente aus Hausübergabe an Tochter
  • Private Rentenzahlung für Erbverzicht
  • Lebenslange Zahlung nach privater Vereinbarung vom 15.03.2018
  • Versorgungszahlung vom früheren Arbeitgeber
Einnahmen

Tragen Sie hier den Gesamtbetrag der Zahlungen ein, den Sie im Jahr 2024 erhalten haben.

Werbungskosten

Hier tragen Sie alle Ausgaben ein, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen.

Folgende Werbungskosten können Sie abziehen, wenn sie direkt mit den wiederkehrenden Zahlungen zusammenhängen:

  • Steuerberatungskosten, z. B. für die Erstellung der Steuererklärung (anteilig)
  • Rechts- oder Notarkosten, nur, wenn sie im Zusammenhang mit der Verwaltung, Durchsetzung oder Änderung der Vereinbarung stehen
  • Porto, Telefon, Büromaterial, z. B. für Schriftverkehr mit Vertragspartnern, Steuerberatung oder Finanzamt
  • Fahrtkosten zu Beratungsterminen, z. B. zur Steuerkanzlei oder zu Notarterminen (mit 0,30 Euro/km)
  • Fachliteratur, wenn sie gezielt für die Erfassung oder Verwaltung der Bezüge angeschafft wurde.

Wichtig: Werbungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie einen klaren Bezug zu den Einnahmen aus den wiederkehrenden Bezügen haben.

Teileinkünfteverfahren?

Wenn die wiederkehrenden Bezüge dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wählen Sie "ja".

Wichtig: Das Teileinkünfteverfahren ist ein Ausnahmefall und betrifft nur besondere Situationen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG).

Das TEV gilt für wiederkehrende Bezüge nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind mit mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder mit mindestens 1 % beteiligt und gleichzeitig für die Gesellschaft tätig,
  • und die wiederkehrenden Bezüge stehen im direkten Zusammenhang mit dieser Beteiligung, z. B. eine private Versorgungszusage, die nicht unter die betriebliche Altersversorgung fällt.

Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter (30 % Anteil) erhält eine private Versorgungszahlung aus einer Altgesellschafter-Vereinbarung – nicht über eine betriebliche Altersversorgung. Diese Zahlung fällt unter das TEV: 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei.

Das TEV gilt nicht bei:

  • Bei privaten Leibrenten aus Haus- oder Hofübertragungen
  • Bei Zahlungen aufgrund von Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht
  • Bei Versorgungsleistungen, die nichts mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu tun haben

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