Feldhilfe:
Teileinkünfteverfahren?
Wenn die wiederkehrenden Bezüge dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wählen Sie "ja".
Wichtig: Das Teileinkünfteverfahren ist ein Ausnahmefall und betrifft nur besondere Situationen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG).
Das TEV gilt für wiederkehrende Bezüge nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind mit mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder mit mindestens 1 % beteiligt und gleichzeitig für die Gesellschaft tätig,
- und die wiederkehrenden Bezüge stehen im direkten Zusammenhang mit dieser Beteiligung, z. B. eine private Versorgungszusage, die nicht unter die betriebliche Altersversorgung fällt.
Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter (30 % Anteil) erhält eine private Versorgungszahlung aus einer Altgesellschafter-Vereinbarung – nicht über eine betriebliche Altersversorgung. Diese Zahlung fällt unter das TEV: 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei.
Das TEV gilt nicht bei:
- Bei privaten Leibrenten aus Haus- oder Hofübertragungen
- Bei Zahlungen aufgrund von Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht
- Bei Versorgungsleistungen, die nichts mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu tun haben