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Rentenverpflichtungen



Wann sind Rentenzahlungen oder dauernde Lasten als Sonderausgaben absetzbar?

Bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind die Versorgungsleistungen einerseits beim Übernehmer des Vermögens und Zahler der Leistungen als Sonderausgaben absetzbar, andererseits beim Übergeber des Vermögens bzw. Empfänger der Leistungen als "sonstige Einkünfte" nach § 22 EStG zu versteuern.

Bei Vertragsabschluss bis einschließlich 2007 können Versorgungsleistungen entweder als "Dauernde Lasten" oder als "Renten" im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden:

  • Renten sind gleichbleibende Zahlungen. Bei lebenslänglichen Leibrenten ist der Ertragsanteil als Sonderausgaben absetzbar. Dementsprechend muss der Übergeber nur diesen Betrag als "sonstige Einkünfte" versteuern.
  • Bei einer dauernden Last kann der Übernehmer den gesamten Betrag als Sonderausgaben absetzen, und der Übernehmer muss den gesamten Betrag als "sonstige Einkünfte" versteuern. Im Gegensatz zur Rente handelt es sich dabei nicht um gleichbleibende Zahlungen, sondern um veränderliche Leistungen, die bei erhöhtem Bedarf des Übergebers oder bei verminderter Leistungsfähigkeit des Übernehmers abgeändert werden können, etwa bei einer Verpflichtung zur Übernahme der anfallenden Kosten für eine Heimunterbringung (Versorgung "in gesunden und kranken Tagen").

Bei Vereinbarungen ab 2008 ist die Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten weggefallen. Nunmehr stellen die Versorgungsleistungen stets "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden. Das bedeutet:

  • Der Übernehmer darf die Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).
  • Der Übergeber muss die Versorgungsleistungen in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
Beispiel

Ihnen wurde im Jahre 2006 ein Haus übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung war der bisherige Eigentümer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro für die Übertragung vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro. Leistung und Gegenleistung wurden nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelt.

Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Übertragenden zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraf 22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.

Bitte beachten Sie: Keine Sonderausgaben sind reine Unterhaltszahlungen. Diese können Sie in diesem Sinne also nicht absetzen. Das gleiche gilt für Rentenzahlungen, die freiwillig erbracht werden. Hier kommt allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Achtung: Der Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben kommt bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2007 nur bei der Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften (mind. 50 Prozent) in Betracht. Es muss sich zudem um "ertragbringende Einheiten" handeln. Die Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren ist nicht begünstigt. Aber: Die Einschränkung auf die Übertragung von Betrieben etc. gilt nicht für vor 2008 abgeschlossene Verträge.

Wann sind Rentenzahlungen oder dauernde Lasten als Sonderausgaben absetzbar?



Bis zu welcher Höhe kann ich Renten und dauernde Lasten absetzen?

Die Absetzbarkeit von Renten bzw. dauernden Lasten hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).

Wurde Ihr Vertrag zur Zahlung einer Rente vor 2008 geschlossen, sind Ihre Zahlungen nur in Höhe des Ertragsanteils der Rente absetzbar. In eben dieser Höhe muss der Empfänger der Rente diese aber auch versteuern. Haben Sie den Vertrag später geschlossen, können Sie die Rentenzahlung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Auch hier gilt: Der Empfänger der Rente muss die Zahlung in seiner Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ deklarieren. Gleiches gilt dann auch für die Zahlung einer dauernden Last.

Beispiel

Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro.

Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Der sogenannte Ertragsanteil beträgt 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.

Achtung: Der Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben kommt nur bei der Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften (mind. 50 Prozent) in Betracht. Es muss sich zudem um "ertragbringende Einheiten" handeln. Die Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren ist nicht begünstigt. Aber: Die Einschränkung auf die Übertragung von Betrieben etc. gilt nicht für vor 2008 abgeschlossene Verträge.

Bis zu welcher Höhe kann ich Renten und dauernde Lasten absetzen?



Wie hoch ist der Ertragsanteil der Rente?

Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). In der folgenden Übersicht finden Sie die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter bei Beginn der Rente:

Wie hoch ist der Ertragsanteil der Rente?


Feldhilfen

Rechtsgrund, Datum des Vertrags

Geben Sie den Grund an, aus dem Sie diese Rente zahlen müssen. Tragen Sie nur solche Renten ein, die Sie aufgrund einer Rentenverpflichtung zahlen müssen und die Versorgungsleistungen darstellen.

Rentenzahlung in Form einer Leibrente sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit an die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen gebunden ist. Im Gegensatz zu dauernden Lasten bleiben Leibrenten immer in der Höhe gleich und können nicht nach Belieben geändert werden.

Wichtig: Renten aufgrund Unterhalts- oder Veräußerungsleistungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Machen Sie erstmals Rentenverpflichtungen geltend, fügen Sie Ihrer Erklärung den Vertrag oder die Versorgungsvereinbarung bei.

abziehbar in Prozent

Geben Sie hier den steuerlich abziehbare Anteil in Prozent an. Wenn der steuerlich abziehbaren Anteil zum Beispiel fünfundzwanzig Prozent beträgt, geben Sie hier "25" ein.

Machen Sie erstmals Rentenverpflichtungen geltend, fügen Sie Ihrer Erklärung den Vertrag oder die Versorgungsvereinbarung bei.

Ansetzbarer Betrag

Von den gezahlten Beträgen aus Rentenverpflichtungen können Sie den ansetzbaren Betrag steuerlich abziehen.

Wohnt der Empfänger in Deutschland?
Wohnt der Empfänger in Deutschland?
Wohnt der Empfänger in Deutschland?
Wohnt der Empfänger in Deutschland?
Wohnt der geschiedene Ehegatte in Deutschland?

Falls der Empfänger der Zahlungen in Deutschland lebt, wählen Sie "ja" aus.

Diese Angabe ist erforderlich, damit das Finanzamt den Sonderausgabenabzug anerkennen kann.

Liegt der Wohnsitz in Deutschland, muss zusätzlich die Identifikationsnummer des Empfängers angegeben werden

Leistungsempfänger, Geburtsdatum

In dieses Feld tragen Sie den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der Person ein, an die Sie Rentenleistungen im Rahmen einer Verpflichtung zahlen, deren Vertrag vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde.

Machen Sie erstmals Rentenverpflichtungen geltend, fügen Sie Ihrer Erklärung den Vertrag oder die Versorgungsvereinbarung bei.

Identifikationsnummer

Tragen Sie hier die 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person ein.

Machen Sie erstmals Rentenverpflichtungen geltend, fügen Sie Ihrer Erklärung den Vertrag oder die Versorgungsvereinbarung bei.

tatsächlich gezahlt

Geben Sie hier die Höhe der geleisteten Rentenzahlungen an, die Sie im Jahr 2024 gezahlt haben.

Machen Sie erstmals Rentenverpflichtungen geltend, fügen Sie Ihrer Erklärung den Vertrag oder die Versorgungsvereinbarung bei.

Ansetzbaren Rentenverpflichtungen

Summe der ansetzbaren Rentenverpflichtungen


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