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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann liegt ein Mini-Job im Privathaushalt vor?

Eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) im Privathaushalt liegt vor, wenn der monatliche Arbeitslohn 538 Euro nicht überschreitet, unabhängig von der Arbeitszeit.

Die Aufwendungen für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe können Sie mit 20 Prozent, maximal 510 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Seit 2009 wird dieser Höchstbetrag auch dann vollständig gewährt, wenn die Beschäftigung nicht das gesamte Jahr besteht.

Der Arbeitgeber (also der Privathaushalt) zahlt für die Haushaltshilfe Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale: 5 Prozent für die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 Prozent für die Steuer. Die Steuervergünstigung gibt es jedoch nur, wenn der Arbeitgeber das Haushaltsscheckverfahren nutzt.

Beispiel: Zahlen Sie Ihrer Haushaltshilfe monatlich 100 Euro, ergibt das 1.200 Euro im Jahr. Davon zieht das Finanzamt 20 Prozent ab, also 240 Euro, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden.

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