Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberanteil. Beide Anteile zählen zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem festgelegten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgesetzt werden, wobei sich der abzugsfähige Anteil bis 2023 jährlich gesteigert hat und seit 2024 100 % beträgt.
Höchstbeträge für 2024
Im Jahr 2024 können Sie Altersvorsorgebeiträge bis zu folgenden Höchstbeträgen absetzen:
- Ledige: 27.566 Euro
- Verheiratete: 55.132 Euro
Diese Beiträge wirken sich zu 100 % steuermindernd aus.
Berechnung des abzugsfähigen Betrags
Ihre Altersvorsorgebeiträge werden zur Hälfte von Ihrem Arbeitgeber übernommen, den anderen Teil zahlen Sie selbst. Der Arbeitgeberanteil muss jedoch von den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden, da er bereits steuerfrei ist.
Beispiel:
Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, und Ihr Arbeitgeber zahlt ebenfalls 5.000 Euro. Von den insgesamt 10.000 Euro Jahresbeitrag können Sie 5.000 Euro (Ihren Eigenanteil) absetzen, da der Arbeitgeberanteil nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Rechner
- Förderrechner Riester-Rente: Mit dem Riester-Rechner können Sie Ihre persönlichen Daten zur Riester-Rente berechnen. Der Rechner ermittelt wie hoch die verschiedenen Zulagen ausfallen und welche Höchstgrenzen für Sie relevant sind.
- Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.