Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören Ausgaben wie bei Krankheitskosten, von denen das Finanzamt jedoch eine zumutbare Eigenbelastung abzieht. Außerdem müssen erstattete Beträge durch Krankenkassen oder Versicherungen vorher abgezogen werden.
Anerkannte Kosten:
- Hebamme, Arzt, Medikamente: Kosten für Hebammen, ärztliche Behandlungen oder verschriebene Medikamente sind absetzbar.
- Fahrtkosten: Fahrten zum Arzt, Krankenhaus oder Kinderarzt werden anerkannt. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zählen die tatsächlichen Kosten, bei Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt eine Pauschale von 30 Cent je Kilometer.
- Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik: Diese Kursgebühren können abgesetzt werden, wenn eine ärztliche Notwendigkeit besteht.
- Künstliche Befruchtung: Diese Ausgaben sind absetzbar, außer nach einer freiwilligen Sterilisation.
- Nicht verschreibungspflichtige Medikamente: Auch Eisenpräparate und andere nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind absetzbar, wenn sie ärztlich verordnet wurden.
Nicht anrechenbare Kosten:
Umstandskleidung, Erstausstattung fürs Kind, Möbel für das Kinderzimmer oder ein Umzug in eine größere Wohnung sind nicht absetzbar.
Besonderheiten bei Krankenhausfahrten:
Besuchsfahrten zu Mutter und Kind im Krankenhaus werden nur in besonderen Härtefällen anerkannt.
Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung:
Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung müssen auf die Krankenhauskosten angerechnet werden, nicht jedoch Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung.
Haushaltshilfe nach der Geburt
Benötigen Sie nach der Geburt eine Haushaltshilfe, können Sie die Kosten unter "haushaltsnahe Dienstleistungen" absetzen:
- Geringfügige Beschäftigung: 20 %, maximal 510 Euro.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Dienstleister: 20 %, maximal 4.000 Euro.
Sonderregelungen bei kurzfristiger Beschäftigung:
Wird eine Haushaltshilfe für höchstens drei Monate zu einem Monatslohn von bis zu 538 Euro eingestellt, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Auch hier können 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Vorteil: Es fallen keine Pauschalabgaben an die Minijobzentrale an.
Weitere Informationen zu haushaltsnahen Dienstleistungen finden Sie in unserem Steuer-Tool.
Rechner
- Arbeitstage-Rechner: Mit unserem Arbeitstage-Rechner ermitteln Sie ganz einfach die Zahl der Arbeitstage in einem beliebigen Zeitraum.