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Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Seit dem 1.1.2020 gilt für Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, eine Übernachtungspauschale. Bis dahin konnten Fahrer nur ihre tatsächlich entstandenen Kosten schätzen und als Reisenebenkosten steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Dabei fielen oft Aufwendungen an für:

  • die Nutzung von sanitären Einrichtungen (Duschen, Toiletten) auf Raststätten,
  • die Reinigung der Schlafkabine.

Seit dem 1.1.2024 beträgt die Übernachtungspauschale 9 Euro pro Kalendertag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann von Berufskraftfahrern als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Geltung der Übernachtungspauschale

Die Übernachtungspauschale kann angesetzt werden für:

  • den An- oder Abreisetag,
  • jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.

Die Pauschale ersetzt die tatsächlichen Übernachtungskosten. Dabei spielt die Höhe der tatsächlichen Ausgaben keine Rolle, solange dem Fahrer Kosten entstanden sind. Alternativ können auch höhere, nachgewiesene Kosten angesetzt werden. Wichtig ist, dass die Wahl zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich erfolgen muss.

Typische abzugsfähige Mehraufwendungen

Zu den abzugsfähigen Mehraufwendungen, die durch die Übernachtungspauschale abgedeckt werden, zählen unter anderem:

  • Gebühren für Toiletten und Duschen auf Raststätten,
  • Park- und Abstellgebühren,
  • Kosten für die Reinigung der Schlafkabine.
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