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(2024) Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wer kann die Übungsleiterpauschale gel­tend ma­chen?

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören danach z. B.

  • die Tätigkeit eines Sporttrainers oder Mannschaftsbetreuers,
  • eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,
  • die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,
  • Hilfsdienste durch ambulante Pflegedienste (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z.B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer (R 3.26 Abs. 1 LStR),
  • Behindertentransporte.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft, für Gewerkschaften oder politische Parteien, da es hier an einem „begünstigten Auftraggeber“ fehlt.

 

Helfer in Impf- und Testzentren

Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen.

Das Thüringer Finanzministerium bestätigt, dass diese Erleichterungen auch 2023 gelten. Die Regelung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).

Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Dies schließt auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung ein. Wer sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Ab 2021 beträgt sie 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Um die Pauschalen nutzen zu können, muss der Auftraggeber oder Arbeitgeber gemeinnützig oder ein öffentlicher Arbeitgeber sein. Die Pauschalen gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeit bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die nicht aufgeteilt werden können. Wenn verschiedene Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fallen, kann der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.

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