Sind die Kosten für die Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar?
Aufwendungen für die Bewirtung anlässlich persönlicher Ereignisse, wie Dienstjubiläen, Beförderungen, Geburtstage oder die Verleihung einer Ehrendoktorwürde, sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Solche Kosten gelten als privat veranlasst und dienen der persönlichen Repräsentation. Sie sind daher gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie beruflich förderlich erscheinen.
Habilitationsfeier: Beruflich oder privat?
Ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15. April 2015 (Az: 2 K 542/11) lehnte den Abzug der Bewirtungskosten eines Arztes anlässlich seiner Habilitation als Werbungskosten ab, da die Feier nicht im betrieblichen Umfeld stattfand und privat organisiert war. Dieses Urteil wurde jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) am 18. August 2016 (Az: VI R 52/15) aufgehoben. Der BFH stellte klar, dass eine Habilitation als berufliches Ereignis anzusehen sei. Die Habilitation sei eine Hochschulprüfung, die die Befähigung zu Lehre und Forschung nachweist, und damit überwiegend beruflich veranlasst.
Kriterien für die Absetzbarkeit von Bewirtungskosten
Ob Bewirtungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, hängt von verschiedenen Kriterien ab:
- Anlass der Feier: Berufliche Ereignisse sprechen eher für eine Abzugsfähigkeit. Ein persönliches Ereignis kann jedoch auch berufliche Bezüge haben.
- Gästekreis: Werden Arbeitskollegen oder Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, ist dies ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung. Werden hingegen ausgewählte private Gäste eingeladen, liegt oft eine private Mitveranlassung vor.
- Veranstaltungsort: Eine Feier im betrieblichen Umfeld stärkt die berufliche Veranlassung, während eine Feier im privaten Rahmen eher auf eine private Veranstaltung schließen lässt.
Gemischte Veranlassung
Wenn sowohl private als auch berufliche Gäste teilnehmen, können die Kosten anteilig aufgeteilt werden. Die Ausgaben für jeden Gast werden entweder der beruflichen oder privaten Sphäre zugeordnet.
Nachweis der Bewirtungskosten
Im Gegensatz zu Selbstständigen, die Bewirtungskosten nur zu 70 % absetzen können, sind die Aufwendungen für Arbeitnehmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Es gelten keine strengen Nachweispflichten: Rechnungen des Caterers oder Einkaufsbelege reichen aus, ein förmlicher Bewirtungsbeleg ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az: VI R 24/15).