Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?
Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag: So funktioniert es
Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im gleichen Steuerjahr mit positiven Einkünften verrechnet. Dieser Verlustausgleich erfolgt zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann übergreifend mit anderen Einkunftsarten – und das in unbegrenzter Höhe. Wenn nach dieser Verrechnung immer noch negative Einkünfte verbleiben, können diese ins Vorjahr oder in Folgejahre übertragen werden (Verlustabzug nach § 10d EStG).
1. Verlustrücktrag in das Vorjahr
Verbleiben nach der Verrechnung im Jahr der Verlustentstehung weiterhin Verluste, können diese in das Vorjahr zurückgetragen werden. Seit 2013 beträgt die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag 1 Mio. Euro für Einzelpersonen bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. In Ausnahmefällen (z. B. durch die Corona-Krise) kann der Rücktrag auch auf zwei Vorjahre ausgeweitet werden.
Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 Verluste in Höhe von 1,5 Mio. Euro und im Jahr 2022 einen Gewinn von 800.000 Euro, kann er diesen Verlust bis zu 1 Mio. Euro ins Vorjahr 2022 zurücktragen und die Steuerlast entsprechend mindern. Die verbleibenden 500.000 Euro Verlust können in das Folgejahr übertragen werden (Verlustvortrag).
Corona-bedingte Erhöhungen: Im Rahmen der Corona-Hilfspakete wurde der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf bis zu 10 Mio. Euro für Einzelpersonen und 20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten erhöht.
2. Verlustvortrag in das Folgejahr
Verbleibende Verluste, die nicht im Vorjahr verrechnet wurden, werden in das Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag erfolgt in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei Verheirateten 2 Mio. Euro). Wenn der Verlust höher ist, wird der überschießende Betrag nur bis zu 60 % des Gewinns im Folgejahr verrechnet, damit mindestens 40 % des Einkommens versteuert werden.
Beispiel: Wenn ein Unternehmer 2023 einen Verlust von 1,5 Mio. Euro erwirtschaftet ... im Jahr 2024 einen Gewinn von 800.000 Euro erzielt, wird zunächst 1 Mio. Euro vom Gewinn abgezogen. Die verbleibenden 500.000 Euro werden zu 60 % vom restlichen Gewinn verrechnet. Es bleiben also 300.000 Euro steuerfrei. Die restlichen 200.000 Euro Gewinn müssen versteuert werden.
Aktuelle Entwicklungen beim Verlustvortrag
Ab 2024 wird die Grenze für die Verrechnung des übersteigenden Verlustvortrags von 60 % auf 70 % des verbleibenden Einkommens erhöht. Diese Regelung gilt vorübergehend bis 2027, ab 2028 kehrt die alte Systematik zurück.
Verlustabzug bei speziellen Einkunftsarten
Für Verluste aus bestimmten Einkunftsarten gelten besondere Regelungen. Diese Verluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur innerhalb derselben Einkunftsart.
- Private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG)
- Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)
- Gewerbliche Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG)
- Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)
Beispiel für private Veräußerungsgeschäfte: Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht jedoch mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Sonderfall: Verluste aus Kapitalerträgen
- Kapitalverluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie werden vorgetragen, ein Rücktrag ins Vorjahr ist ausgeschlossen.
- Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden.
Fazit: Verlustabzüge helfen dabei, finanzielle Belastungen durch Verluste abzumildern. Sie können Verluste in das Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahre vortragen. Achten Sie darauf, dass Verluste aus speziellen Einkunftsarten nur innerhalb derselben Art ausgeglichen werden können. Bei Fragen empfiehlt es sich, die Regelungen genau zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen.
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