Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?
Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine korrekt ausgestellte Rechnung, insbesondere bei Handwerkerleistungen. Um Arbeitskosten steuerlich absetzen zu können, muss der Lohnanteil separat ausgewiesen werden. Erfahren Sie hier, warum dies wichtig ist und welche Rechte Sie als Kunde haben.
Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
Handwerkerleistungen können mit 20 % der Arbeitskosten, bis zu maximal 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind dabei nur die reinen Arbeitskosten, einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Auch Nebenleistungen wie Entsorgungskosten oder Verbrauchsmaterialien (z. B. Klebeband oder Abdeckfolien) zählen zu den absetzbaren Kosten. Materialkosten hingegen sind nicht steuerlich begünstigt.
Gesonderter Ausweis des Lohnanteils
Um den Steuerabzug geltend machen zu können, muss der Lohnanteil in der Rechnung klar ausgewiesen sein. Kunden haben das Recht auf eine detaillierte Rechnung, die den Lohnanteil separat aufführt. Dies entschied das Amtsgericht Mülheim (Urteil vom 30.7.2015, 12 C 1124/14). Nur mit einer solchen Rechnung können Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd angesetzt werden.
Zurückbehaltung der Zahlung bei fehlender Rechnung
Wenn der Handwerker den Lohnanteil nicht korrekt ausweist, kann der Kunde die Zahlung nach § 273 BGB zurückbehalten. Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung ist eine Nebenverpflichtung des Handwerkers, die der Kunde einfordern kann. Bis diese Verpflichtung erfüllt ist, darf die Bezahlung verweigert werden.
Barzahlung kann Steuerabzug verhindern
Barzahlungen führen oft dazu, dass das Finanzamt den Steuerabzug für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen verweigert. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt entschied (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20), dass der Auftraggeber keinen Erstattungsanspruch gegen den Dienstleister hat, wenn Barzahlungen erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die steuerlichen Voraussetzungen zu beachten.
Fazit: Achten Sie darauf, dass der Handwerker den Lohnanteil separat in der Rechnung ausweist, um von den Steuervergünstigungen zu profitieren. Zahlen Sie stets unbar, um den Steuerabzug sicherzustellen. Bei Problemen mit der Rechnung oder einer fehlenden Aufschlüsselung der Kosten haben Sie das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Tipp:
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E), dass auch Anzahlungen begünstigt sein können. Allerdings kann eine Anzahlung ohne Aufforderung des Handwerkers nicht berücksichtigt werden.
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