Oft werden Wohnungen an Angehörige zu einem Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Marktmiete überlassen. Eine solche verbilligte Vermietung ist steuerlich vorteilhaft, weil einerseits nur geringere Mieteinnahmen versteuert werden müssen und andererseits die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass bei der Vermietung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen im Allgemeinen ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen ist. Solche Vermietungen gehen oft mit einem erhöhten Nutzwert einher, der sich häufig auch in höheren ortsüblichen Mieten widerspiegelt. Ein solcher Möblierungszuschlag ist jedoch nur akzeptabel, wenn er aus einem örtlichen Mietspiegel oder realisierbaren Marktzuschlägen abgeleitet werden kann. Andere Methoden zur Ermittlung sind nicht erlaubt (BFH-Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17).
In Bezug auf die Prüfung der 50- oder 66-Prozent-Grenze für die ortsübliche Miete gibt es die Frage, ob man sich auf den örtlichen Mietspiegel oder auf die Miete einer vergleichbaren, fremdvermieteten Wohnung im selben Haus beziehen sollte. Das Thüringer Finanzgericht entschied im Oktober 2019, dass die Miete einer vergleichbaren fremdvermieteten Wohnung im selben Haus herangezogen werden sollte (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19). Dieses Urteil wurde jedoch vor dem Bundesfinanzhof angefochten und der Vermieter war erfolgreich.
Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass die ortsübliche Marktmiete zur Prüfung der 66-Prozent-Grenze in der Regel auf Basis des Mietspiegels bestimmt werden sollte. Falls kein Mietspiegel zur Verfügung steht oder nicht existiert, kann die ortsübliche Marktmiete durch Gutachten, Auskünfte aus einer Mietdatenbank oder durch die Vergleichsmieten von mindestens drei ähnlichen Wohnungen ermittelt werden (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20).