(2024)
Was kann ich nicht als Spende absetzen?
Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten.
Dazu einige Beispiele:
Der Richter verurteilt den Angeklagten, einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen, weil sie nicht freiwillig und nicht ohne Gegenleistung erfolgt.
Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen.
Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an.
Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.
Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
Beispiel
Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport. An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.
Tipp
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise ein Musikverein neben den "kulturellen Betätigungen mit Eigennutz" noch einen weiteren Zweck fördert, z.B. musikalische Ausbildung, kulturelle und kirchenmusikalische Veranstaltungen, Musikfeste und Musikwettbewerbe (BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21).
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