Was ist bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar?
Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte müssen sich häufig an einem Sammelpunkt einfinden, um von dort ihre Arbeit aufzunehmen. Beispiele dafür sind Berufskraftfahrer, Reisebusfahrer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Taxifahrer, Lokomotivführer und Zugbegleiter. Diese Sammelpunkte können Parkplätze oder Depots sein.
Was ist steuerlich absetzbar?
- Fahrten zwischen Wohnung und Sammelpunkt: Die Fahrten können nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
- Verpflegungspauschale: Trotz Entfernungspauschale dürfen Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen. Da keine erste Tätigkeitsstätte fingiert wird, gilt jede Fahrt als Auswärtstätigkeit – ohne Dreimonatsfrist.
- Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: Berufskraftfahrer können zusätzlich eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 Euro) absetzen, wenn sie im Rahmen einer Auswärtstätigkeit übernachten. Dies gilt für An- und Abreisetage sowie bei einer Abwesenheit von 24 Stunden im In- oder Ausland.
Gerichtsurteile zur ersten Tätigkeitsstätte
- Lokführer und Postzusteller: Laut Bundesfinanzhof (BFH) haben Lokführer eines Werksbahnbetriebs und Postzusteller eine erste Tätigkeitsstätte und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteile vom 1.10.2020, VI R 36/18 und 30.9.2020, VI R 10/19, VI R 11/19 und VI R 12/19).
- Müllwerker: Müllwerker, die den Betriebshof nur für Tourenplanung und Fahrzeugübernahme nutzen, haben keine erste Tätigkeitsstätte. Sie können Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro pro Tag absetzen, wenn sie mehr als 8 Stunden abwesend sind (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).