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(2024) Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, haben Sie in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass Ihre Arbeit als Auswärtstätigkeit gilt. Dies betrifft unter anderem:

  • Berufskraftfahrer
  • Reisebusfahrer
  • Linienbusfahrer
  • Straßenbahnführer
  • Müllwerker
  • Taxifahrer
  • Lokomotivführer (außer Werksbahn-Lokführer)

Oft müssen Sie sich an einem Übernahmeort einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen. Hier sind die wichtigsten steuerlich absetzbaren Aufwendungen für solche Tätigkeiten:

1. Fahrten zwischen Wohnung und Übernahmeort

Für diese Fahrten können Sie nur die Entfernungspauschale geltend machen:

  • 0,30 Euro pro Entfernungskilometer,
  • 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
2. Verpflegungspauschbeträge

Wenn Sie länger als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, können Sie zusätzlich zur Entfernungspauschale Verpflegungspauschbeträge ansetzen:

  • 14 Euro bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit,
  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
3. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 EUR) absetzen. Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann für folgende Tage abgesetzt werden:

  • An- und Abreisetage,
  • jeden Kalendertag mit einer 24-stündigen Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.
Aktuelle Entscheidungen
  • Werksbahn-Lokführer haben laut Bundesfinanzhof (BFH) eine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzgebiet, nicht aber ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 36/18).
  • Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebshof, wenn sie dort nur Tourenansagen anhören und Fahrzeugunterlagen abholen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
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