Was muss ich bei der E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt beachten?
Angelegenheiten, die Sie per E-Mail erledigen können
Sie können per E-Mail alle Angelegenheiten erledigen, für die ein einfaches Schreiben ausreicht, z.B.
- einfache Mitteilungen, wie die Beantwortung von Rückfragen oder die Mitteilung einer neuen Anschrift,
- Anträge auf Änderung von Steuerbescheiden und
- Einsprüche gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte sowie Einspruchsrücknahmen.
Nicht per E-Mail erledigt werden können Angelegenheiten,
- für deren Wirksamkeit das Gesetz die eigenhändige Unterschrift vorsieht (z.B. Steuererklärungen) oder
- wenn absolute Sicherheit über die Person des Absenders bestehen muss (z.B. Befreiung vom Steuergeheimnis).
Notwendige Absenderangaben
Die zuständige Stelle kann Ihr Anliegen nur dann schnellst möglich bearbeiten, wenn Sie möglichst eindeutig zuordnen können. Bitte geben Sie bei der Erstellung des Anschreiben mit Lohnsteuer kompakt neben Ihrer E-Mail Ihren Namen, Ihre Anschrift und möglichst auch Ihre Telefonnummer an. Die automatische Angabe der E-Mail-Absenderadresse reicht für eine ausreichende Bestimmung des Absenders durch das Finanzamt im Regelfall nicht aus. Wenn Sie die Musteranschreiben von Lohnsteuer kompakt nutzen werden diese Angaben im eingeloggten Bereich automatisch ergänzt!
In steuerlichen Angelegenheitensollten Sie Ihrem Finanzamt auch Ihre Steuernummer - sofern diese Ihnen bereits vorliegt - mitteilen.
E-Mail-Adressierung
Die Adressierung Ihrer E-Mail-Nachricht können Sie individuell anpassen. Standardmäßg schlägt Lohnsteuer kompakt für die Kontaktaufnahme die E-Mail der Posteingangsstelle Ihres zuständigen Finanzamts vor. Die jeweilige Poststelle der Finanzverwaltung prüft, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, und leitet Ihre Nachricht dorthin weiter.
Das Finanzamt ist aus Gründen der Gleichbehandlung jedoch gehalten, eingehende E-Mails grundsätzlich wie normale Briefpost zu behandeln. Sie können also durch die Kommunikation per E-Mail keine wesentlich beschleunigte Erledigung Ihres Anliegens erwarten. Die Beschleunigung durch den Wegfall der Postlaufzeiten bleibt Ihnen allerdings erhalten.
Antwort des Finanzamts und Befreiung vom Steuergeheimnis
Wegen der mangelnden Datensicherheit darf Ihnen das Finanzamt nur bei sehr allgemeinen Fragen per E-Mail antworten.
Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Steuergeheimnis, dem Amtsgeheimnis, oder dem Datenschutz unterliegen, muss das Finanzamt grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief, Fax oder Telefon ausweichen.
Hiervon abweichend kann im Einzelfall das Finanzamt per E-Mail antworten, wenn der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter dies ausdrücklich wünscht und das Finanzamt durch schriftliche Erklärung insoweit vom Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung (AO) befreit.
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