Grundsätzlich gilt: Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind (Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03).
Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Damit greift der BFH für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat.
Elektronische Registrierkassen
Elektronische Registrierkassen unterliegen besonderen Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten, um Manipulationen zu vermeiden. Die Kassensicherungsverordnung verlangt, dass ausgegebene Belege Transaktions- und Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls enthalten müssen. Die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 ist abgelaufen.
Da die neuen Sicherheitseinrichtungen verpflichtend sind, sollten Kunden sicherstellen, dass Bewirtungsrechnungen die erforderlichen Angaben, gegebenenfalls in Form eines QR-Codes, enthalten.
Falls das Restaurant keine elektronische Registrierkasse hat, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass handschriftliche Rechnungen als Bewirtungsrechnungen ausreichen, und sie sind zu 70 Prozent absetzbar (FG Berlin-Brandenburg, 8.11.2021, 16 K 11381/18).
Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Stellen Sie sicher, dass Sie den Endbeleg erhalten haben, da nur dieser vom Finanzamt anerkannt wird.