Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge in der Arbeitslosigkeit?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit in voller Höhe übernommen. Die Versicherung erfolgt bei der Krankenkasse, die auch bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit zuständig war.
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung übernimmt die Arbeitsagentur nur bis zur Höhe der pauschalierten Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wer im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig tätig war, ist als Bezieher von Arbeitslosengeld ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auch hier übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge.
Die Arbeitsagentur meldet dem Rentenversicherungsträger nicht nur die Zeiten eines Leistungsbezugs, sondern auch die Zeit, in der Sie arbeitslos sind, aber keine Leistung beziehen. Denn: Auch diese Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung anerkannt werden.
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