Feldhilfen
Zeile 11 ...in Zeile 8 enthaltene Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteile
Erfassen Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile lt. der Zeile 8 der Anlage KAP-BET.
Dieser Betrag muss in der Zeile 8 ("Kapitalerträge mit Steuerabzug") enthalten sein.
Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren.
Zeile 20 Verluste aus Termingeschäften
Erfassen Sie hier Verluste aus Termingeschäften, die Ihnen aufgrund der Beteiligung entstanden sind und die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen sind.
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden.
Wichtig: Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Seit dem 1.1.2021 gilt eine Begrenzung bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Der Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt, wird also nicht von den Depotbanken vorgenommen!
Wollen Sie Verluste (Zeile 10 bis 13) erfassen ?
Wählen Sie "ja" aus, wenn Ihnen im Rahmen der Beteiligung Verluste entstanden sind aus:
- Kapitalgeschäften,
- der Veräußerung von Aktien,
- Termingeschäften oder
- sonstigen Kapitalforderungen.
Wenn Sie Verluste geltend machen wollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
Erfassen Sie hier Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen, die in der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter enthalten sind.
Dieser Betrag muss in der Zeile 22 der Anlage KAP-BET enthalten sein.
Zeile 24 Prozess- und Verzugszinsen
Tragen Sie hier die Prozess- und/oder Verzugszinsen ein, die Sie im Jahr 2024 im Zusammenhang mit Ihren Beteiligungen erhalten haben und die gesondert und einheitlich festgestellt wurden.
Solche Zinsen können anfallen, wenn Ihnen durch ein Gerichtsverfahren Zinsen aus Beteiligungen zugesprochen werden (Prozesszinsen) oder wenn Auszahlungen, die Ihnen aus Ihren Beteiligungen zustehen, verspätet erfolgen (Verzugszinsen).
Zeilen 7 bis 11 erfassen
Wählen Sie "ja" , wenn in den Kapitalerträgen mit Steuerabzug auch
- Gewinne aus Aktienveräußerungen,
- Stillhalterprämien,
- Gewinne aus Termingeschäften oder
- Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
enthalten sind.
Zeile 15 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Zeile 23 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Zeile 30 ... in Zeile 25 enthaltene Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Tragen Sie hier Verluste ein, die Ihnen im Rahmen der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter entstanden sind. Dazu gehören:
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG.
Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Kreditinstitut hat Ihnen ggf. die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung verrechnen können.
Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Achtung: Das Kreditinstitut nimmt bei Verlusten, die aufgrund der Ausbuchung aus dem Depot entstanden sind, keine eigenständige Verlustverrechnung vor. Die Verluste sind also in die Steuererklärung zu übernehmen.
12 Kapitalerträge
Erfassen Sie hier die Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.
Zeile 18 ...in Zeile 16 enthaltene Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften
Erfassen Sie hier die Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.
Dieser Betrag muss in der Zeile 16 ("Kapitalerträge ohne Steuerabzug") enthalten sein.
Hinweis zur Verrechnung von Stillhalterprämien und Glattstellungsgeschäften
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte mit den zugehörigen Stillhalterprämien verrechnet werden können. Die Verrechnung erfolgt im Jahr, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt werden. Dies stellt eine Ausnahme vom Abflussprinzip dar und gilt rückwirkend (BFH-Urteil vom 2.8.2022, VIII R 27/21).
Fallbeispiel: Ein Anleger führt periodenübergreifende Stillhalter- und Glattstellungsgeschäfte durch. Im Jahr 2012 vereinnahmt er Stillhalterprämien (z.B., 200.000 Euro) und sichert diese mit Glattstellungsgeschäften im Jahr 2013 ab (z. B., 240.000 Euro). Dadurch entsteht ein Verlust von 40.000 Euro, den das Finanzamt zunächst nicht anerkennt.
BFH-Urteil: Wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt, werden die Einnahmen aus Stillhalterprämien rückwirkend im Jahr der Vereinnahmung um die gezahlten Prämien aus dem Glattstellungsgeschäft gemindert. Die Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte werden dem Veranlagungszeitraum zugeordnet, in dem die Stillhalterprämie vereinnahmt wird, selbst wenn das Glattstellungsgeschäft in einem anderen Veranlagungszeitraum stattfindet.
Die Stillhalterprämien sind zunächst im Jahr ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Wenn die Steuererklärung für das Vorjahr im Folgejahr noch nicht abgeschlossen ist oder der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, können die Prämien aus den Glattstellungsgeschäften mit den vereinnahmten Stillhalterprämien verrechnet werden. Falls der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist, wird er rückwirkend geändert (gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
17 Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter
Erfassen Sie hier die Gewinne aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter bei Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft.
39 Kirchensteuer
Erfassen Sie die Kirchensteuer lt. Zeile 39 der Anlage KAP-BET.
Art der Bescheinigung
Wählen Sie hier die Art der Bescheinigung aus.
Seit 2017 müssen Sie keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mehr mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Allerdings gilt seit 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht, d.h. Sie müssen auf Anforderung des Finanzamts die Steuerbescheinigung nachreichen können.
Lediglich wenn Sie Verluste geltend machen wollen oder aber Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, ist weiterhin die Steuerbescheinigung immer zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Bei Vertragsabschluss ab 2012 ist das 62. Lebensjahr maßgebend.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie der Steuerbescheinigung, die Sie vom Anbieter Ihrer Versicherung erhalten haben.
Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.