Feldhilfen
Verpflegungsmehraufwand an An- und Abreisetagen
Geben Sie hier die Anzahl der An- und Abreisetage ein, an denen Sie aus beruflichen Gründen unterwegs waren.
Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Wodurch die Abwesenheit verursacht war (Arbeitszeit, Stau oder andere Gründe), spielt dabei keine Rolle.
Besuchen Sie vor Beginn der Auswärtstätigkeit noch Ihre "erste Tätigkeitsstätte", dann beginnt die Abwesenheit erst mit dem Verlassen dieses Ortes.
Wichtig: Sie können Verpflegungspauschbeträge abrechnen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (max. für 91 Tage für die einzelne Auswärtstätigkeit). Für Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben, z.B. Wochenenden, Feiertage, Urlaub oder Krankheit, erhalten Sie keinen Verpflegungspauschbetrag.
Verpflegungsmehraufwand bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
Geben Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie aus beruflichen Gründen mindestens 8, aber weniger als 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren.
In diesem Fall steht Ihnen in Deutschland ein Verpflegungspauschbetrag von 14 Euro zu. Im Ausland gibt's je nach Land länderspezifische Pauschbeträge.
Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Wodurch die Abwesenheit verursacht war (Arbeitszeit, Stau oder andere Gründe), spielt dabei keine Rolle.
Besuchen Sie vor Beginn der Auswärtstätigkeit noch Ihre "erste Tätigkeitsstätte", dann beginnt die Abwesenheit erst mit dem Verlassen dieses Ortes.
Wichtig: Sie können Verpflegungspauschbeträge abrechnen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (max. für 91 Tage für die einzelne Auswärtstätigkeit). Für Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben, z.B. Wochenenden, Feiertage, Urlaub oder Krankheit, erhalten Sie keinen Verpflegungspauschbetrag.
Verpflegungsmehraufwand bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
Geben Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie bei Reisen mit Übernachtung aus beruflichen Gründen rund um die Uhr (also von 0 Uhr bis 24 Uhr) von Ihrer Wohnung abwesend waren.
In diesem Fall steht Ihnen in Deutschland ein Verpflegungspauschbetrag von 24 Euro zu. Im Ausland gibt es je nach Land länderspezifische Pauschbeträge.
Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Wodurch die Abwesenheit verursacht war (Arbeitszeit, Stau oder andere Gründe), spielt dabei keine Rolle.
Besuchen Sie vor Beginn der Auswärtstätigkeit noch Ihre "erste Tätigkeitsstätte", dann beginnt die Abwesenheit erst mit dem Verlassen dieses Ortes.
Wichtig: Sie können Verpflegungspauschbeträge abrechnen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (max. für 91 Tage für die einzelne Auswärtstätigkeit). Für Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben, z.B. Wochenenden, Feiertage, Urlaub oder Krankheit, erhalten Sie keinen Verpflegungspauschbetrag.
Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung
Sie haben Mahlzeiten erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber oder - auf dessen Veranlassung - ein Dritter Sie zum Essen eingeladen hat. Ihnen wurde also eine Mahlzeit gestellt, weswegen die Verpflegungsmehraufwendungen dann entsprechend zu kürzen sind.
Beispiel 1: Sie nehmen auf Wunsch Ihres Arbeitgebers an einem Weiterbildungsseminar teil. In der Tagungspauschale ist bereits ein Mittagessen enthalten.
Beispiel 2: Sie sind auf einer Dienstreise, und in der Hotelrechnung ist das Frühstück enthalten.
Der Verpflegungsmehraufwand ist dann entsprechend zu kürzen. Für die Ermittlung des Kürzungsbetrags gelten folgende Prozentsätze:
- für ein Frühstück 20 %
- für ein Mittagessen 40 %
- für ein Abendessen 40 %
Diese Prozentsätze beziehen sich immer auf den Verpflegungspauschbetrag für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.
Da der Tagespauschbetrag für Deutschland insgesamt 28 Euro beträgt, ergeben sich hieraus folgende Kürzungsbeträge:
- für ein Frühstück: 5,60 Euro
- für ein Mittagessen: 11,20 Euro
- für ein Abendessen: 11,20 Euro
Steuerfreie Erstattungen für Verpflegungsmehraufwand
Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2024 für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten haben und die nicht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 20 (Steuerfreie Verpflegungszuschüsse) ausgewiesen wurden.
Die steuerfreien Erstattungen verringern ihre abzugsfähigen Werbungskosten.