Feldhilfe:
(2018)
Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Absatz 1 UStG)
Hier tragen Kleinunternehmer, die bei der Umsatzsteuer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, ihre Betriebseinnahmen mit dem Bruttobetrag ein. Geben Sie nur Ihre tatsächlichen Umsätze an, nicht jedoch "fiktive" Einnahmen, wie den Privatanteil des Betriebs-Pkw.
Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass Sie
- in Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen dürfen,
- keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen,
- die Umsatzsteuer in Ihren Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen dürfen,
- in Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR den Umsatzsteuersatz nicht angeben dürfen.
Wichtiger Hinweis: Ein Ausweis von Umsatzsteuer oder die Angabe des Umsatzsteuersatzes in Kleinbetragsrechnungen würde als unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer gelten. Die Folge wäre, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssten und der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen dürfte.