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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Absatz 1 UStG)

Tragen Sie hier Ihre Betriebseinnahmen mit dem Bruttobetrag ein – also inklusive der Beträge, die Sie ohne Umsatzsteuer eingenommen haben.

Was gehört hier rein?

  • Tatsächliche Umsätze aus Ihrer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit.
  • Nur Einnahmen, die Sie im Jahr 2024 tatsächlich erzielt haben.

Was gehört nicht rein?

  • Keine "geschätzten" oder "fiktiven" Einnahmen, wie z. B. der private Nutzungsanteil eines Firmenwagens.

Wann gilt die Kleinunternehmerregelung?

Sie können die Regelung nach § 19 Abs. 1 UStG anwenden, wenn:

  • Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr (2023) nicht höher war als 22.000 Euro, und
  • Ihr Umsatz im laufenden Jahr (2024) voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 €.

Folgen der Kleinunternehmerregelung:

  • Sie dürfen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
  • Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
  • Sie dürfen keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.
  • In Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) dürfen Sie keinen Umsatzsteuersatz angeben.

Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie dennoch Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen, obwohl Sie Kleinunternehmer sind, gilt das als unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG). In diesem Fall müssten Sie die Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abführen – Ihr Kunde darf sie jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.

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