Feldhilfe:
(2018)
Bezeichnung
Geben Sie an, welche Aufwendungen im Rahmen des Umzugs angefallen sind.
Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt haben. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass u.a. dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (z.B. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung).
Ist Ihr Umzug beruflich bedingt, können Sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen:
- Kosten für eine Umzugsfirma
- Kosten für Verpackungsmaterial wie Umzugskartons, Kleiderkisten, Schutzhülle
- Mietkosten für einen Transporter bzw. Einsatzkosten des eigenen Fahrzeugs/ Anhängers
- Reparaturkosten für beschädigtes Umzugsgut
- Wiederbeschaffungskosten für zerstörte/ verlorene Gegenstände
- Gebühren für Halteverbotsschilder
- Reisekosten am Umzugstag bzw. zur Besichtigung der Wohnung
- Kosten für doppelte Mietzahlungen/ Mietnebenkosten
- Kosten für Zeitungsanzeigen sowie Maklergebühren
- Beschaffungskosten für einen Herd und Heizöfen
außerdem die Umzugskostenpauschale:
- bei einem Umzug vom 1.1. bis 28.2.:
- 764 Euro für Ledige,
- 1.528 Euro für Verheirate,
- 337 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
- bei einem Umzug vom 1.3. bis 31.12.:
- 787 Euro für Ledige,
- 1.573 Euro für Verheirate,
- 347 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
und die Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder:
- bei einem Umzug vom 1.1. bis 28.2.: maximal 1.926 Euro
- bei einem Umzug vom 1.3. bis 31.12.: maximal 1.984 Euro