Wer erhält den Pauschbetrag für Hinterbliebene?
Hinterbliebene, etwa Witwen und Waisen, haben in bestimmten Fällen Anspruch auf den Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mindestens für einen Monat im jeweiligen Steuerjahr Hinterbliebenenbezüge erhalten hat. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf die Bezüge ruht bzw. eine Abfindung mittels Kapitalauszahlung stattgefunden hat.
Die Voraussetzungen für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag sind im § 33b Abs. 4 EStG geregelt. Steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, kann er auf Antrag auf die Eltern übertragen werden.
Der Hinterbliebenenpauschbetrag wird für folgende Bezugsarten gewährt:
- Bezug nach dem Bundesversorgungsgesetz, dies betrifft vor allem Opfer des Zweiten Weltkriegs
- Bezug nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Bezug nach dem Zivildienstgesetz
- Bezug nach dem Häftlingshilfegesetz
- Unterhalt für Angehörige von Kriegsgefangenen
- Bezug nach dem Gesetz über die Bundespolizei
- Bezug nach dem Gesetz über den Zivilschutzkorps
- Bezug nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen
- Bezug nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland
- Bezug nach dem Infektionsschutzgesetz, zum Beispiel bei Tod infolge einer empfohlenen Impfung
- Bezug nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
- Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel bei Tod durch Arbeitsunfall
- Bezüge nach dem Tod eines Beamten aufgrund eines Dienstunfalls
- Bezüge nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, kann er auf Antrag auf die Eltern übertragen werden.
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