Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?
Der Ehrenamtsfreibetrag ermöglicht es, Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu einem Betrag von 840 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten (§ 3 Nr. 26a EStG). Diese Steuererleichterung richtet sich an Personen, die sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen, Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen engagieren.
Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag
Damit der Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nebenberufliche Tätigkeit: Die ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen.
- Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke: Die Tätigkeit muss der Förderung dieser Zwecke dienen.
- Keine Doppelförderung: Für die Einnahmen darf nicht bereits eine Steuerbefreiung, wie z. B. nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen), in Anspruch genommen werden.
Abgrenzung zum Übungsleiterfreibetrag
Der Ehrenamtsfreibetrag kommt nur zur Anwendung, wenn nicht der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) genutzt wird. Der Übungsleiterfreibetrag beträgt bis zu 3.000 Euro pro Jahr und gilt für Tätigkeiten im pädagogischen oder betreuenden Bereich, wie Übungsleiter, Trainer oder Erzieher. Der Ehrenamtsfreibetrag greift hingegen für organisatorische Tätigkeiten, wie in der Verwaltung oder Logistik.
Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Ehrenamtsfreibetrag
Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn sie den Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro übersteigen. Das bedeutet, dass nur der übersteigende Betrag als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
Ehrenamtsfreibetrag bei Impf- und Testzentren
Von 2020 bis 2023 konnten freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren von Steuererleichterungen profitieren. Für diejenigen, die sich in der Verwaltung und Organisation dieser Zentren engagieren, gilt der Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro pro Jahr. Personen, die unmittelbar an der Durchführung von Impfungen oder Tests beteiligt sind (z. B. durch Aufklärung oder Testdurchführung), können die Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.
Steuerliche Anwendbarkeit des Ehrenamtsfreibetrags
Die Steuerbefreiung durch den Ehrenamtsfreibetrag ist nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlichen Arbeitgebern wie Ländern oder Kommunen möglich. Sie gilt nicht für Tätigkeiten in privaten Organisationen wie Arztpraxen oder privaten Testzentren.
Rechtsprechung: Gemeinnützigkeit und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2024 (BFH, VIII R 9/21) muss die Tätigkeit für den Ehrenamtsfreibetrag nur dann gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wenn sie in einer steuerbegünstigten Organisation oder einem gemeinnützigen Verein ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtverwaltung) ausgeführt, genügt dies bereits für die Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags.